EU-weites Mehrwertsteuersystem ab 2015

Am 1.1.2015 tritt zwingend die Richtlinie 2008/8/EG in Kraft, wonach die Besteuerung elektronischer und Onlinedienstleistungen sich fortan nach dem Ort des Verbrauchs anstelle des Unternehmenssitzes richtet.

Verfahrensstand-Anzeiger

Hinweis: Materialien zu diesem Gesetzgebungsvorhaben können am Ende dieser Seite abgerufen werden.

Am 26.6.2014 hat die EU-Kommission einen Bericht über Art. 6 der Richtlinie 2008/8/EG zur Änderung der sog. MwSt-Richtlinie 2006/112/EG veröffentlicht. Ab dem 1.1.2015 müssen demnach Händler und Dienstleister, die ihre Produkte und Leistungen in einem EU-Land anbieten, gesetzliche Umsatzsteuer grds. an dem Ort abführen, an dem der tatsächliche Verbrauch erfolgt. Relevant ist dabei also der Ort, an dem der Endverbraucher ansässig ist oder seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat. Bis zum Stichtag war vielmehr der Sitz des Unternehmens ausschlaggebend.

Um die neue Regelung unternehmensfreundlich umsetzbar zu gestalten, beschloss der Rat die Einführung einer elektronischen Schnittstelle, die als "kleine einzige Anlaufstelle" (KEA) bezeichnet wird. Sie dient der Mehrwertsteuererfassung, -erklärung und -entrichtung.

Die neue Steuervorschrift betrifft Wirtschafteilnehmer in den Bereichen Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie elektronische Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige. Umfasst sind bspw.:

  • Downloadportale für Filme und Spiele,
  • Hostinganbieter und Anbieter von Software per Download,
  • Unternehmen, die Bilder, Texte, Informationen etc. bereitstellen,
  • Unternehmen, die Datenbanken zur Verfügung stellen (Internetverkaufsportale, Internetverzeichnisse),
  • Anbieter von Download- oder Streamingangeboten für z. B. Musik, Hörbücher sowie
  • Anbieter von Online-Versteigerungen (z. B. Anbieter, die Marktplätze oder Kleinanzeigenangeboten zur Verfügung stellen).

Damit die betroffenen Unternehmen sich jedoch nicht für Mehrwertsteuerzwecke in jedem Mitgliedstaat erfassen lassen müssen, sehen die Rechtsvorschriften eine Sonderregelung vor, nach der Steuerpflichtige sich für Mehrwertsteuerzwecke optional lediglich in einem Mitgliedstaat registrieren können. Seit dem 1.10.2014 können Wirtschaftsteilnehmer diese Sonderregel nutzen.

Die Reform wirkt sich auf Dienstleistungserbringer in und außerhalb von Europa gleichermaßen aus. Daher wird der Leitfaden zur KEA für die Mehrwertsteuer und die Erläuterungen zu den neuen Regeln für die Bestimmung des Ortes der Dienstleistung auf dem Webportal in japanischer, russischer und chinesischer Sprache sowie in den EU-Amtssprachen bereitgestellt.

Autorin: Dipl.-Psych. Alica Mohnert, LL.M. (CUPL/中国政法大学)

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Kommissionsbericht über Art. 6 der Ri. 2008/8/EG (Stand: 26.06.2014)

Leitfaden zur kleinen einzigen Anlaufstelle für die Mehrwertsteuer v. 23.10.2013



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 23.10.2014 12:10

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