ArbG Düsseldorf 24.8.2018, 4 Ca 3038/18

Abmahnung eines Wirtschaftswoche-Redakteurs wegen Veröffentlichung eines Artikels bei einer Tageszeitung

Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat sich mit der Klage eines Redakteurs der Wirtschaftswoche auf Entfernung einer Abmahnung befasst. Die Abmahnung enthält den Vorwurf, dass der Journalist für eine andere Publikation einen Beitrag veröffentlichte, ohne zuvor die Einwilligung seiner Arbeitgeberin eingeholt zu haben, obwohl der Arbeitsvertrag einen solchen Erlaubnisvorbehalt vorsah.

Der Sachverhalt:

Der langjährig für die ʺWirtschaftswocheʺ als Redakteur tätige Kläger wehrt sich gegen eine Abmahnung. In dieser wirft die beklagte Arbeitgeberin dem Kläger vor, dass er unter dem Titel ʺRan an den Speckʺ für eine andere Publikation einen Betrag veröffentlichte, in dem er über ein als Übergriff empfundenes Verhalten einer Unternehmerin berichtete, ohne zuvor die Einwilligung der Beklagten eingeholt zu haben.

Die Beklagte ist der Ansicht, der Kläger sei hierzu verpflichtet gewesen, da es um einen während der Tätigkeit für die Beklagte aufgetretenen Vorfall ging. Der Kläger hält dem entgegen, dass die Beklagte die Veröffentlichung abgelehnt und er auch ohne Einverständnis der Beklagten zur Veröffentlichung eines Beitrags zur ʺ#MeTooʺ-Debatte berechtigt gewesen sei, zumal er den Namen der Unternehmerin nicht genannt habe.

Das Arbeitsgericht wies die Klage ab.

Die Gründe:

Die Vertragsklausel, die den Kläger verpflichtet, vor Ausübung einer Nebentätigkeit die Genehmigung des Arbeitgebers einzuholen, ist wirksam, da durch Veröffentlichungen in anderen Publikationen auch Interessen der beklagten Arbeitgeberin betroffen sein können, insbesondere wenn die Kenntnis über die veröffentlichten Inhalte während der bezahlten Tätigkeit des Arbeitnehmers erlangt worden sind.

Deshalb wäre der Kläger verpflichtet gewesen, sich vor Veröffentlichung seines Beitrages um die gewünschte Einwilligung zu bemühen. Wenn diese von der beklagten Arbeitgeberin nicht erteilt worden wäre, hätte es ihm frei gestanden, den Klageweg zu beschreiten. Da der Kläger hiervon abgesehen hat, stellte sich dem Gericht vorliegend auch nicht die Frage, ob die Beklagte im Ergebnis verpflichtet gewesen wäre.

Verlag Dr. Otto Schmidt vom 28.08.2018 12:17
Quelle: ArbG Düsseldorf PM vom 24.8.2018

zurück zur vorherigen Seite