OLG Dresden 21.8.2017, 4 U 1822/18

Satirische Werbeanzeigen mit dem Bild des Vorsitzenden der Lokführergewerkschaft zulässig

Der Bundesvorsitzender der Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer (GDL), der im Rahmen des Lokführerstreiks in den Jahren 2014 und 2015 größere Bekanntheit erlangt hatte, muss die Verbreitung von zwei satirischen Werbeanzeigen mit seinem Bild durch ein Mietwagenunternehmen hinnehmen. Über die satirisch-spöttische Anspielung auf das der Öffentlichkeit bereits bekannte Ereignis des Bahnstreiks hinaus hatte die Werbeanzeige für ihn keinen herabsetzenden oder sonst negativen Inhalt.

Der Sachverhalt:

Der Kläger ist Bundesvorsitzender der Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer (GDL). In den anlässlich des Lokführerstreiks in den Jahren 2014 und 2015 veröffentlichen Anzeigen des beklagten Mietwagenunternehmens wurde ein Foto des Klägers u.a. mit der Bildunterschrift "Unser Mitarbeiter des Monats" verwendet. Der Kläger sieht hierin eine rechtswidrige Persönlichkeitsverletzung. Er verlangt daher die Unterlassung dieser Werbung und die Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr.

Das LG wies die Klage ab. Die Berufung des Klägers hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Die Revision zum BGH wurde nicht zugelassen.

Die Gründe:

Die Veröffentlichung des Bildes des Klägers war vorliegend nicht einwilligungsbedürftig, auch eine Verletzung seines Namensrechts liegt nicht vor.

Ein Fall, in dem ausschließlich der Werbewert des Klägers für kommerzielle Zwecke vereinnahmt wird, ist hier nicht gegeben. Der maßgebliche Adressatenkreis dieser Werbung hat ihren satirischen Charakter erkannt. Die Aufmachung der Werbung entspricht einer fortlaufenden Anzeigenkampagne der Beklagten. Der Eindruck, dass der Kläger sich mit dem Produkt der Beklagten identifiziert, besteht nicht.

Die damit im Grundsatz zulässige Verbreitung des Bildes des Klägers verletzt trotz der mehrfachen Verwendung eines großformatigen Porträtfotos nicht dessen berechtigte Interessen. Nach Abwägung der beiderseitigen Belange ist dem Grundrecht der Beklagten auf Meinungsfreiheit gegenüber dem Persönlichkeitsrecht des Klägers der Vorrang einzuräumen.

Als entscheidend ist hier der wertende, meinungsbildende Inhalt der Anzeige anzusehen. Über die satirisch-spöttische Anspielung auf das der Öffentlichkeit bereits bekannte Ereignis des Bahnstreiks hinaus hatte die Werbeanzeige für den Kläger keinen herabsetzenden oder sonst negativen Inhalt. Als Person des öffentlichen Lebens muss er bei vorrangigem öffentlichen Informationsinteresse auch seine Vereinnahmung im Rahmen einer Werbung hinnehmen.

Verlag Dr. Otto Schmidt vom 11.09.2018 16:07
Quelle: OLG Dresden PM Nr. 30 vom 21.8.2018

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