Aktuell in der AfP
Zuständigkeit und Wahrnehmungsbefugnis der GEMA im Bereich der Onlinenutzung von Musikwerken - Rechtewahrnehmung und Vergütung für Musiknutzung bei Live-Stream, Video-on-Demand, Trailer (Weberling/Kowalczyk, AfP 2018, 298)Neben den bekannten Nutzungsformen von Musikwerken kommt es gerade im Onlinebereich zu neuen und unbekannten Nutzungsvarianten, bei denen oft fraglich ist, ob und welche Urheberrechte betroffen sind und wie deren Verwertung unter Beteiligung der GEMA erfolgen muss. Deshalb wird erörtert, inwieweit die GEMA für die Onlinenutzung von Musikwerken insb. durch Streaming oder Video-on-Demand zuständig ist und wie diese Nutzungen zu vergüten sind.
1. Rechtewahrnehmung durch die GEMA als Verwertungsgesellschaft
2. Onlinerechte an Musikwerken
a) Nutzungsformen und betroffene Urheberrechte
aa) Streaming
bb) On-Demand-Nutzung
b) Tarife für die Onlinenutzung
aa) VR-W I
bb) VR-OD 4
cc) VR-OD 9
c) Lizenzpartner
3. Zusammenfassung
1. Rechtewahrnehmung durch die GEMA als Verwertungsgesellschaft
Das Recht der öffentlichen Musikdarbietung wird in der Regel nicht von den Berechtigten, also Urhebern bzw. Musikverlagen selbst, sondern von der GEMA nach Maßgabe eines mit den Berechtigten abgeschlossenen Berechtigungsvertrags (BV) wahrgenommen.
Im Vordergrund dieses Berechtigungsvertrags steht die umfangreiche Übertragung urheberrechtlicher Nutzungsrechte an die Verwertungsgesellschaft. Durch den Berechtigungsvertrag werden der GEMA sämtliche für die Lizenzierung von Onlinenutzungen erforderlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte, jedoch keine Urheberpersönlichkeitsrechte eingeräumt. Die Nutzung von Musikwerken im Onlinebereich unterscheidet sich maßgeblich von allen bisherigen Nutzungen. Während CD-Verkäufe oder Livekonzerte eindeutig einem bestimmten Gebiet zuzuordnen sind und daher von einer nationalen Verwertungsgesellschaft problemlos erfasst werden können, wird Musik im Onlinebereich in aller Regel einer weltweiten Öffentlichkeit angeboten.
Damit die Verwertungsgesellschaften nicht nur die Rechte ihrer eigenen Wahrnehmungsberechtigten, sondern auch die der ausländischen Verwertungsgesellschaften und damit die Rechte eines internationale Repertoires wahrnehmen können, schließen sie untereinander sog. Gegenseitigkeitsverträge ab, in denen sie sich wechselseitig zur Wahrnehmung der Rechte in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsgebiet ermächtigen. Durch dieses lückenlose System von Gegenseitigkeitsverträgen mit ausländischen Verwertungsgesellschaften wird zugunsten der GEMA vermutet, dass sie zumindest im Bereich der Tanz- und Unterhaltungsmusik die Aufführungsrechte für sämtliche Werke besitzt.
Mit Beginn digitaler Werknutzungen vertrat die GEMA der Ansicht, dass ihr die Rechte für die Onlinenutzung bereits durch die früher geltenden Fassungen des Berechtigungsvertrags übertragen waren. Insb. das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht (§ 1 lit. h BV) und das Senderecht (§ 1 lit. b, d BV) sollten ...