OLG Köln 27.9.2018, 7 U 85/18

Blogger darf nicht unter wir-sind-afd.de wegen Zuordnungsverwirrung bloggen

Der Betrieb der Internetdomain "wir-sind-afd.de" ist einem Blogger untersagt, da dadurch der Eindruck beim Betrachter entsteht, bei dem Betreiber der Domain handele es sich um die Partei AfD. Die sog. Zuordnungsverwirrung die so entsteht begründet eine Namensrechtsverletzung nach § 12 S. 1 Alt. 2 BGB.

Der Sachverhalt:

Die Klägerin ist die im Deutschen Bundestag vertretene Partei AfD. Nach § 1 ihrer Satzung führt sie die Kurzbezeichnung AfD. Der Beklagte, ein sog. Blogger, hat bei der DENIC eG, der Vergabestelle für de.-Domains, die Domain "wir-sind-afd.de" registriert. Auf der Webseite veröffentlichte der Beklagte Afd-kritische Inhalte. Die Klägerin mahnte den Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 5.4.2017 wegen Namensrechtsverletzung ab und forderte ihn zur Unterlassung auf. Der Beklagte lehnte die Abgabe einer Unterlassungserklärung ab.

Das LG verurteilte den Beklagten aufgrund Namensrechtsverletzung unter Androhung von Ordnungsgeld oder Ordnungshaft, es zu unterlassen, die Domain wir-sind-afd.de zu registrieren oder registriert zu halten und/oder halten zu lassen, gegenüber der DENIC eG in die Löschung der Domain einzuwilligen und auf sie zu verzichten und rd.1.300 € an die Klägerin zu zahlen. Die dagegen eingelegte Berufung hatte vor dem OLG keinen Erfolg die Revision wurde nicht zugelassen, da die Grundsätze der Zuordnungsverwirrung bereits höchstrichterlich entschieden sind.

Die Gründe:

Es liegt eine unberechtigte Namensanmaßung i.S.d. § 12 S. 1 Alt. 2 BGB vor. Diese setzt voraus, dass ein Dritter unbefugt den Namen oder eine als Namen geschützte Bezeichnung gebraucht, dadurch eine Zuordnungsverwirrung eintritt und schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt werden. Eine Zuordnungsverwirrung entsteht im vorliegenden Fall, da bei dem durchschnittlichen Nutzer bereits nach dem objektiven Sinngehalt der Bezeichnung "wir sind... " der falsche Eindruck entstehen kann, dass die Webseite von der Partei oder mit ihrer Zustimmung betrieben wird. Der Zusatz zur Namensbezeichnung der Partei trägt also nicht dazu bei die kritische Zielrichtung der Webseite klarzustellen, sondern er fördert vielmehr die Entstehung einer Zuordnungsverwirrung.

Auch der kritische Inhalt der Webseite steht nicht der Annahme einer Zuordnungsverwirrung entgegen. Es kommt für das Vorliegen einer Zuordnungsverwirrung allein auf die registrierte Domain an, und zwar auch, wenn der Internetnutzer beim Betrachten der geöffneten Seite alsbald bemerkt, dass er sich nicht auf einer Seite des Namensträgers befindet. Zumal sich der Inhalt der Webseite jederzeit ändern lässt, ohne dass der Namensträger hierauf Einfluss hat. Im Streitfall wird die entstandene Zuordnungsverwirrung zudem aber schon nicht rasch durch den Inhalt beseitigt, so dass nicht nur von einer geringen Zuordnungsverwirrung ausgegangen werden kann, da auf der Seite zunächst Zitate der AfD-Parteimitglieder wiedergegeben werden.

Durch den unbefugten Gebrauch sind auch schutzwürdige Interessen der Klägerin erheblich verletzt, da eben eine Verwechslungsgefahr begründet wird. Der namensrechtliche Schutzanspruch der Klägerin genießt im Streitfall unter Abwägung der Interessen der Parteien Vorrang vor den Interessen des Beklagten an der Nutzung der Domain, insbesondere unter Berücksichtigung des dem Beklagten zustehen Grundrechts auf Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG. Denn es ist schon fraglich, ob durch die Untersagung der Domainnutzung ein Eingriff in die Meinungsfreiheit stattfindet. Dies kann jedoch aufgrund der überwiegenden Belange der Klägerin dahinstehen, denn selbst wenn der Bereich des Art. 5 GG eröffnet wäre, würde er durch § 12 BGB beschränkt. Zudem ist es dem Beklagten unbenommen, seine Inhalte unter einer anderen, ebenfalls gut auffindbaren Domain zu veröffentlichen. Dies kann auch unter Verwendung des Namens der Klägerin mit einem ausreichenden klarstellenden Zusatz geschehen.

Linkhinweis:

Für den auf den Webseiten der Justiz NRW veröffentlichten Volltext der Entscheidung klicken Sie bitte hier.


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 02.10.2018 11:57
Quelle: Justiz NRW online

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