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Persönlichkeitsrechte in der Krise - ein Notruf an den BGH -- Kritische Analyse der jüngeren Rechtsprechung des VI. Zivilsenats des BGH (Hermann, AfP 2018, 469)

Die medienfreundliche Rechtsprechung des VI. Zivilsenats des BGH fordert in jüngster Zeit zunehmend Kritik heraus. Das Pendel schlägt schon länger in Richtung Meinungs- und Pressefreiheit aus und die Persönlichkeitsrechte bleiben dabei immer stärker auf der Strecke. Dieser Befund wird anhand dreier Grundsatzurteile näher dargelegt.

I. Vererblichkeit der Geldentschädigung

1. Grundsatzurteile des BGH

2. OLG Köln v. 29.5.2018

3. Kritik

a) Kein Wegfall der Genugtuung i.w.S.

b) Anwendbarkeit des § 1922 Abs. 1 BGB nach Abschaffung des § 847 Abs. 1 Satz 2 BGB

aa) Abschaffung des § 847 Abs. 1 Satz 2 BGB

bb) Anwendbarkeit des § 1922 Abs. 1 BGB

(1) Ausgangspunkt

(2) Unterscheidung zwischen Anspruch und Rechtsgut

(3) Natur des Anspruchs auf Geldentschädigung

(4) Zwischenergebnis

c) Ungleichbehandlung mit vererblichem Schmerzensgeld und Urheberrecht

aa) Gleichlauf zwischen Geldentschädigung und Schmerzensgeld

(1) Wegfall der Genugtuung kein sachlicher Grund

(2) Wertungswiderspruch

bb) Kein Ausnahmecharakter der Geldentschädigung

cc) Keine dogmatisch unterschiedlichen Wurzeln

dd) Gleichlauf zwischen Geldentschädigung und Urheberpersönlichkeitsrecht

ee) Zwischenergebnis

d) Rechtskraft des Urteils und Zufall

4. Ergebnis und Ausblick

a) Ergebnis

b) Ausblick

II. Normalität des Alltagslebens eines ehemaligen Bundespräsidenten

1. Urteil des BGH

2. Kritik

a) Vorgaben des EGMR aus 2004

aa) Thematisches Verständnis der Privatsphäre

bb) Fehlender Funktionsbezug

b) Widerspruch zu Urteil in Sachen Christiansen aus 2009

c) Keine Leitbild- und Kontrastfunktion im Alltag

d) Keine Selbstbegebung durch Pressemitteilung

3. Fazit
 

I. Vererblichkeit der Geldentschädigung
1. Grundsatzurteile des BGH

Der BGH ist nunmehr bereits in zwei Grundsatzentscheidungen aus den Jahren 2014 und 2017 zu dem Ergebnis gekommen, dass der Anspruch auf Geldentschädigung „grundsätzlich“ unvererblich ist. Dies gelte sowohl für den Fall, dass der Erblasser zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit versterbe, als auch nach Rechtshängigkeit der Klage und vor Rechtskraft des Urteils.

Der BGH begründet dies mit der Natur und dem Zweck des Anspruchs. Der Zweck sei primär auf Genugtuung gerichtet und der Tote könne nun einmal keine Genugtuung mehr erlangen, so das relativ einfache Argument des BGH in beiden Entscheidungen. Der Tod des Erblassers vereitelt mit anderen Worten die Genugtuung. Der Senat geht dabei davon aus, dass die Bestandteile des Persönlichkeitsrechts an die Person ihres Trägers gebunden und als höchstpersönliche Rechte unübertragbar sind. Der Präventionsgedanke alleine, der auch nach dem Tod des Betroffenen durchaus noch zur Geltung kommen könne, könne die Gewährung des Anspruchs nicht rechtfertigen.

Aus der Aufhebung des § 847 Abs. 1 Satz 2 BGB im Rahmen der Reform des Schadensersatzrechts im Jahr 2002 soll sich aus Sicht des BGH nichts anderes ergeben. Bis dahin war der Anspruch auf Schmerzensgeld grundsätzlich nicht übertragbar, es sei denn, dass er durch Vertrag anerkannt oder rechtshängig geworden ist. Der VI. Zivilsenat will aus der Abschaffung dieser Norm jedoch gerade keinen gesetzgeberischen Willen ableiten, dass nunmehr auch der Geldentschädigungsanspruch vererblich sein soll. Wann der Anspruch ausnahmsweise vererblich sein soll, ließ das Gericht offen.

Der BGH präzisierte seine Rechtsprechung in seiner zweiten Entscheidung vom 23.5.2017 dahingehend, dass die Geldentschädigung nur dann vererblich sein soll, wenn der Erbe bereits eine hinreichend gesicherte Rechtsposition in Gestalt eines rechtskräftigen Urteils erlangt hat. Die Entscheidungsgründe fallen hier sehr knapp aus, da der BGH zur Begründung weitestgehend auf sein erstes Urteil verweist.

2. OLG Köln v. 29.5.2018
Das OLG Köln hat sich anlässlich der unbefugten Veröffentlichung der Kohl-Protokolle durch den langjährigen Biografen des Altkanzlers der Rechtsprechung des VI. Zivilsenats angeschlossen. Der Senat hat dabei vier mögliche Ausnahmen von der Unvererblichkeit diskutiert: bewusste Prozessverzögerungen zwecks Verschleppung einer gerichtlichen Entscheidung, schwerwiegende Verstöße in unmittelbarer Todesnähe, wie Paparazzi-Fotos vom Sterbebett, sowie ...

 


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 09.01.2019 11:15
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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