Aktuell in der AfP

Mediales Vorspiel - persönlichkeitsrechtliches Nachspiel? (Dressel, AfP 2018, 489)

Die Veröffentlichung eines Fotos, das den Fußballprofi Mesut Özil mit dem türkischen Präsidenten Receip Erdogan zeigt, hat zu umfangreichen Berichterstattungen und schließlich zu Özils Rücktritt aus der deutschen Fußball-Nationalmannschaft geführt. Weitere Folgen könnten sich auf persönlichkeitsrechtliche Ebene zeigen.

I. Ausgangssituation

II. Kollision von Grundrechten

1. Meinungsfreiheit auf verschiedenen Seiten

2. Pressefreiheit

3. Allgemeines Persönlichkeitsrecht und seine verschiedenen Ausprägungen

III. Herstellung einer praktischen Konkordanz am Beispiel des Bildnisrechts

1. Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte?

a) Abwägungserfordernis

b) Änderung des Abwägungsergebnisses

c) Zwischenergebnis

2. Übertragbarkeit auf andere Bereiche

3. Erstreckung der Einwilligung

IV. Fazit
 

I. Ausgangssituation
Im Mai dieses Jahres wurde ein Foto von Mesut Özil veröffentlicht, das sowohl in Deutschland als auch in der Türkei als Ausdruck seiner politischen Haltung gedeutet wurde. Solch ein Verhalten ist auch für einen bekannten Sportler grundsätzlich und nach dem Grundgesetz legitim. Ebenso ist es für jedermann legitim, Özils Vorgehen durch Meinungen und Werturteile zu kommentieren und diese Kommentare zu verbreiten. In dieser Konstellation sind daher verschiedene Grundrechte betroffen, wie etwa das Persönlichkeitsrecht oder die Meinungsfreiheit. Bei einer Kollision von Grundrechten müssen diese in einen Ausgleich gebracht werden. Eben dieser Gedanke ist einfachgesetzlich normiert in den §§ 22, 23 KUG, die das Bildnisrecht – das Ausfluss des Persönlichkeitsrechts ist – regeln. Nach einer Erörterung der konkret betroffenen Grundrechte soll daher am Beispiel des Bildnisrechts erläutert werden, inwiefern die Veröffentlichung des Fotos mit Einwilligung Özils in die Abwägung zwischen Persönlichkeitsrecht und kollidierenden Drittinteressen einfließt und sich so auf die Zulässigkeit weiterer Bildberichterstattungen über ihn bzw. diesen Sachverhalt auswirken kann. Über die rechtlichen Auswirkungen ihres medialen Vorverhaltens sollten sich Sportler und andere Prominente bewusst sein, die regelmäßig Fotos aus ihrem „Privatleben“ im Netz mit Fans und Followern teilen.

II. Kollision von Grundrechten
Die gesamte Causa Mesut Özil hat verschiedene Grundrechte verschiedener Grundrechtsträger berührt.

1. Meinungsfreiheit auf verschiedenen Seiten
Das in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG verankerte Grundrecht auf Meinungsfreiheit ist in der Gemengelage zuvorderst betroffen. Das veröffentlichte Foto mit dem türkischen Präsidenten Receip Erdogan verkörpert eine Meinung des Fußballers, die unterschiedlich rezipiert wurde. Ob diese Meinung gesellschaftliche und politische Akzeptanz findet oder nicht, ist grundsätzlich für den Schutz durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG unerheblich. Bedenken bezüglich des Schutzes von Meinungen ergeben sich jedoch bei der Bewertung der Reaktionen auf dieses Foto, die die Sachebene häufig verlassen haben. Zwar sind vom grundrechtlichen Schutz neben wahren Tatsachenbehauptungen auch Werturteile umfasst. Sobald diese jedoch die rechtlichen Grenzen des Strafrechts überschreiten (vgl. §§ 185 ff. StGB), besteht kein grundrechtlicher Schutz mehr. Beispielhaft seien hier nur die Reaktionen eines SPD-Stadtrats und des Chefs des Deutschen Theaters München genannt, die Özil öffentlich als „Ziegenficker“ und „Idiot“ bezeichneten. Der grundrechtliche Schutz endet außerdem dort, wo Dritte – hier also der Fußballer – in Rechten verletzt werden, namentlich in den „allgemeinen Gesetzen, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre“, vgl. Art. 5 Abs. 2 GG. Diese Schranken wurden in diesem Zusammenhang häufig überschritten.

2. Pressefreiheit
Die Aufarbeitung der Geschehnisse wurde von der Presse detailliert dokumentiert und verbreitet, wodurch das Grundrecht der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) Einzug in die Debatte fand. Der Schutzbereich der Pressefreiheit greift auch für den Inhalt der Berichterstattungen und ...

 


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 18.01.2019 12:04
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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