Aktuell in der AfP

Geheimnisschutz nach dem GeschGehGE und investigativer Journalismus - Risikobereiche und Handlungsfreiräume (Alexander, AfP 2019, 1)

Anknüpfend an eine erste Bestandsaufnahme in AfP 2017, 469, untersucht dieser Beitrag die Umsetzung der Geschäftsgeheimnis-Richtlinie durch den GeschGehGE und die Auswirkungen, die sich für die journalistische Tätigkeit ergeben.

I. Ausgangslage

1. Unionsrechtliche Vorgaben und deren Umsetzung

2. Überblick und Regelungssystematik des GeschGehGE

3. Auslegung des GeschGehGE

4. Medienrechtliche Fragen des neuen Geheimnisschutzes

II. Anwendungsbereich, Schutzgegenstand und Rechtsverletzungen durch Medien

1. Bedeutung der Medienklausel (§ 1 Abs. 3 Nr. 2 GeschGehGE)

2. Geschäftsgeheimnis

a) Information

b) Geheimhaltung

c) Wirtschaftlicher Wert aufgrund der Geheimhaltung

d) Angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen

e) Beispiele

f) Zweifelsfälle

aa) Informationen über ein rechtswidriges Verhalten

bb) Informationen über private Umstände

3. Rechtsverletzungen

a) Erlangen, Nutzen und Offenbaren

b) Mittelbare Rechtsverletzungen

III. Handlungsfreiräume zugunsten von Medien

1. Ausübung der Medienfreiheiten (§ 5 Nr. 1 GeschGehGE)

2. Informationsgewinnung durch Whistleblowing (§ 5 Nr. 2 GeschGehGE)

a) Aufdeckung eines Fehlverhaltens

b) Absicht, das allgemeine öffentliche Interesse zu schützen

c) Verhältnismäßigkeit

d) Schutz des gutgläubigen Whistleblowers

3. Informationsgewinnung durch Reverse Engineering (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 GeschGehGE)

4. Weitere Regelungen im Überblick

a) § 3 Abs. 2 GeschGehGE

b) Nicht ausdrücklich umgesetzte Bestimmungen der Richtlinie

aa) Art. 3 Abs. 1 Buchst. d RL (EU) 2016/943

bb) Art. 5 Buchst. d RL (EU) 2016/943

IV. Auskunftspflicht von Journalisten über Informanten?

1. Hintergrund und rechtliche Einordnung

2. Lösungsmöglichkeiten

V. Bewertung
 

I. Ausgangslage
1
Praktisch jedes Unternehmen verfügt über Geschäftsgeheimnisse. An der Wahrung der Vertraulichkeit solcher geheimen Informationen besteht ein erhebliches Interesse. Der rechtliche Schutz von Geschäftsgeheimnissen bildet ein wichtiges Element des allgemeinen Unternehmensschutzes. Ein Konflikt mit journalistischer Arbeit kann entstehen, wenn sich die redaktionelle Berichterstattung auf Umstände bezieht, die als Geschäftsgeheimnis eines Unternehmens geschützt sind. Dann stellt sich die Frage, nach welchen Regeln der daraus resultierende Widerstreit der Interessen zu lösen ist.

2
Die damit angesprochene Problematik ist nicht neu, sie betrifft ein für das Medienrecht typisches Spannungsfeld. Allerdings hat der Konfliktbereich zwischen dem Schutz von Geschäftsgeheimnissen und der redaktionellen Tätigkeit von Medien unter Geltung des bisherigen Rechts vergleichsweise wenig Beachtung gefunden. Dies dürfte sowohl darauf zurückzuführen sein, dass der Schutz von Geschäftsgeheimnissen im deutschen Recht rudimentär, fragmentarisch und nicht mehr zeitgemäß ausgestaltet war, als auch auf die speziellen Schwierigkeiten, Rechtsverletzungen in einem Verfahren geltend zu machen. Aufgrund der neuen Rechtslage besteht Anlass, diese Thematik näher zu betrachten.

1. Unionsrechtliche Vorgaben und deren Umsetzung
3
Den Ausgangspunkt für die gesetzgeberische Aktivität in Deutschland bilden die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2016/943 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 8.6.2016 über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung. Diese Richtlinie enthält überwiegend mindestharmonisierende, teilweise jedoch auch vollharmonisierende Regelungen zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen innerhalb des Binnenmarkts. Sie umfasst sowohl materiell-rechtliche als auch verfahrensrechtliche Vorschriften, ist seit dem 5.7.2016 in Kraft und hätte bereits bis zum 9.6.2018 in das deutsche Recht umgesetzt werden müssen.

4
Eine pünktliche Transformation der Richtlinie gelang in Deutschland – wie in vielen Mitgliedstaaten – nicht, doch ist in nächster Zeit ein Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens zu erwarten. Die Umsetzung erfolgt ...

 


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 18.02.2019 11:20
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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