BVerwG v. 21.3.2019 - 7 C 26.17

Kein presserechtlicher Auskunftsanspruch für Unternehmen mit überwiegend nichtpublizistischen Unternehmenszwecken

Ein Unternehmen, das u.a. ein Printmedium herausgibt und - teilweise journalistisch-redaktionell gestaltete - Internetportale betreibt, kann sich nicht auf Auskunftsansprüche nach dem Landespressegesetz und dem Rundfunkstaatsvertrag berufen, wenn sein Unternehmensgegenstand von außerpublizistischen Zwecken geprägt wird. Die Pressefreiheit verbietet es nicht, solchen Wirtschaftsunternehmen Auskunftsansprüche nach dem Landespresserecht und dem Rundfunkstaatsvertrag zu versagen, wenn sie vorwiegend außerpublizistische Unternehmenszwecke verfolgen.

Der Sachverhalt:

Die klagende Aktiengesellschaft mit dem Unternehmenszweck "Informationslogistik für die Bauwirtschaft" betreibt eine Reihe von Internetportalen. Zentrale Elemente dieser Internetportale sind Datenbanken, in denen sie Informationen und Softwaredienstleistungen zu öffentlichen Ausschreibungen und Beschaffungsmärkten für die Bau- und Gebäudewirtschaft vorhält. Zudem findet sich auf den Portalen die Rubrik "News zu den Beschaffungsmärkten".

 

Darüber hinaus gibt die Klägerin ein vierteljährlich erscheinendes Druckerzeugnis heraus, dessen elektronische Fassung auf einigen ihrer Internetportale verlinkt ist. Sie begehrt, gestützt auf das Landespressegesetz und den Rundfunkstaatsvertrag, vom Beklagten jeweils nach Abschluss des Vergabeverfahrens Auskünfte zum Auftragnehmer, der Auftragssumme, der Zahl der Bieter und dem Datum der Auftragsvergabe.

 

VG und VGH wiesen die Klage ab. Die Revision der Klägerin hatte vor dem BVerwG keinen Erfolg.

 

Die Gründe:

Der VGH hat zu Recht entschieden, dass die Klägerin keine Vertreterin der Presse im Sinne des Landespressegesetzes sei. Ihr Unternehmen werde nicht von der Wahrnehmung der öffentlichen Aufgabe der Presse, sondern von außerpublizistischen Zwecken geprägt; ihre journalistisch-redaktionelle Tätigkeit sei nur "schmückendes Beiwerk" für die kommerzielle Vermarktung von Informationen aus dem Vergabewesen. Auf den Rundfunkstaatsvertrag könne die Klägerin sich ebenfalls nicht berufen. Sie biete zwar Telemedien an; auch insoweit fehle es aber an der erforderlichen journalistisch-redaktionellen Prägung.

 

Diese Einschätzungen des VGH halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Die Pressefreiheit verbietet es nicht, Wirtschaftsunternehmen Auskunftsansprüche nach dem Landespresserecht und dem Rundfunkstaatsvertrag zu versagen, wenn sie vorwiegend außerpublizistische Unternehmenszwecke verfolgen.

 

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 22.03.2019 12:21
Quelle: BVerwG PM Nr. 21 vom 21.3.2019

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