BVerfG v. 27.4.2019 - 1 BvQ 36/19

NPD scheitert mit Eilantrag auf Verpflichtung zur Ausstrahlung eines Wahlwerbespots im ZDF

Ein Antrag der NPD auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem die Ausstrahlung eines Wahlwerbespots begehrt wurde, hat keinen Erfolg, da eine Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache offensichtlich unbegründet wäre. Es ist nicht erkennbar, dass die Verwaltungsgerichte in ihren Entscheidungen den Schutzgehalt der Meinungsfreiheit der Antragstellerin aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG verkannt hätten.

Der Sachverhalt:
Die Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD) reichte beim Zweiten Deutschen Fernsehen (ZDF) einen Wahlwerbespot für die Europawahl ein, in dem behauptet wird, Deutsche würden "seit der willkürlichen Grenzöffnung 2015 und der seither unkontrollierten Massenzuwanderung fast täglich zu Opfern ausländischer Messermänner". Auf die sich anschließende Aussage "Migration tötet!" folgt ein Aufruf zur Schaffung von Schutzzonen als Orten, an denen Deutsche sich sicher fühlen sollten. Das ZDF lehnte die Ausstrahlung des Werbespots in den dafür vorgesehenen Zeitfenstern am 29.4. und 15.5.2019 ab, da dieser den Straftatbestand der Volksverhetzung erfülle.

Das VG und das OVG wiesen den hiergegen gerichteten Antrag der NPD auf Eilrechtsschutz zurück. Das BVerfG wies den Eilantrag der NPD ab.

Die Gründe:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg, da eine Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache offensichtlich unbegründet wäre.

Es ist nicht erkennbar, dass die Verwaltungsgerichte in ihren Entscheidungen den Schutzgehalt der Meinungsfreiheit der Antragstellerin aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG verkannt hätten. Vielmehr haben sie sich mit dem Aussagegehalt des Wahlwerbespots unter Berücksichtigung der hierfür maßgeblichen verfassungsrechtlichen Anforderungen befasst und den Sinn der darin getätigten Äußerungen nachvollziehbar dahingehend eingeordnet, dass er den Tatbestand einer Volksverhetzung gem. § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllt.

Das OVG hat sich auch mit den anderen, von der Antragstellerin vorgebrachten Deutungsmöglichkeiten auseinandergesetzt und diese mit nachvollziehbarer Begründung - u.a. wegen der im Kontext mit der Aussage "Migration tötet" geforderten Schaffung von Schutzzonen für Deutsche - als fernliegend ausgeschlossen. Diese Beurteilung hält sich auch unter Berücksichtigung der insoweit geltenden strengen Anforderungen im fachgerichtlichen Wertungsrahmen.

Linkhinweis:

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 29.04.2019 11:47
Quelle: BVerfG PM Nr. 32 vom 27.4.2019

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