LG München I v. 29.4.2019 - 4 HK O 14312/18

Zur Kennzeichnungspflicht für Influencer-Werbung

Die Klage des Verbands Sozialer Medien e.V. (VSW) gegen eine Influencerin wurde abgewiesen, da davon auszugehen war, dass die Beklagte keine Gegenleistung für ihre Posts erhalten hatte. Die Erkennbarkeit des gewerblichen Handelns muss in jedem Einzelfall geprüft werden, weshalb die Entscheidung nicht generell mit Blick auf andere Blogger oder Influencer verallgemeinert werden darf.

Der Sachverhalt:
Der Kläger hatte von der Beklagten, die u.a. als Influencerin einen Instagram-Account betreibt, Werbung für diverse Produkte bzw. Marken auf ihrem Account zu unterlassen, sofern diese dort nicht ausdrücklich als Werbung gekennzeichnet seien. Die Beklagte hat aktuell 485.000 Follower (Abonnenten) auf Instagram und veröffentlicht regelmäßig Bilder von sich selbst, oft mit kurzen Begleittexten. Darin beschäftigt sie sich mit Mode, ihrem Leben als Mutter eines Kleinkinds, Yoga, Reisen und anderen Themen. Ihre Posts sind teilweise mit Hinweisen auf die Hersteller der von ihr getragenen Kleidung oder sonstiger in Bild zu sehender Gegenstände versehen.

Diese Gegenstände sind teilweise "getagt", d.h. klickt man auf die entsprechende Stelle im Bild, so erscheint der Name der Unternehmen, deren Produkte abgebildet sind. Klickt man nunmehr auf den Namen des Unternehmens, so wird man auf den Account des Unternehmens weitergeleitet. Gegenstand des Verfahrens waren vier konkrete Posts, die verschiedene Unternehmen tagten oder - in einem Fall - erkennen ließen.

Das LG wies die Klage ab. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig.

Die Gründe:
Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Unterlassungsanspruch, denn die Posts der Beklagten stellen keine getarnte Werbung dar.

Die Kammer musste bei ihrer Entscheidung davon ausgehen, dass die Beklagte keine Gegenleistung für die Posts erhalten hatte. Eine Gegenleistung hat der Kläger nämlich nicht bewiesen. Kennzeichnungspflichten, die sich im Fall einer Zahlung durch die Unternehmen ergeben können, bestanden daher nicht. Zwar handelte die Beklagte gewerblich, weil sie durch die Posts die verlinkten Unternehmen und ihr eigenes Unternehmen förderte. Das aber lässt der Instagram-Account der Beklagten für die angesprochenen Verkehrskreise durchaus erkennen.

Die Erkennbarkeit des gewerblichen Handelns muss in jedem Einzelfall geprüft werden, die Entscheidung darf deshalb nicht generell mit Blick auf andere Blogger oder Influencer verallgemeinert werden. Ausschlaggebend in diesem konkreten Fall waren u.a. die Anzahl der Follower der Beklagten und der Umstand, dass es sich um ein öffentliches, verifiziertes und mit einem blauen Haken versehenes Profil handelt.
 


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 29.04.2019 13:25
Quelle: LG München PM vom 29.4.2019

zurück zur vorherigen Seite