OLG Nürnberg v. 25.6.2019 - 3 U 821/18

Wettbewerbswidrige Verbreitung eines Gemeindeblattes

Der rechtliche Rahmen zum Umfang des Grundsatzes der Staatsferne der Presse ist insbesondere der Entscheidung des BGH vom 20.12.2018 - I ZR 112/17 ("Crailsheimer Stadtblatt II") zu entnehmen. Danach verlangt die Staatsferne der Presse, dass sich die Gemeinde in ihren Publikationen wertender oder meinungsbildender Elemente enthält und sich auf Sachinformationen beschränkt.

Der Sachverhalt:
Bei der Klägerin handelt es sich um einen Zeitungsverlag. Sie verbreitet sowohl Abonnement-Zeitungen als auch ein Anzeigenblatt. Die Beklagte gibt ein Gemeindeblatt als kommunale Monatszeitschrift in Form eines Printmagazins in einer Auflage von 3.200 Exemplaren heraus, die über Austräger an alle Haushalte innerhalb der Gemeinde verteilt wird. Damit erwirtschaftet die Beklagte keine Gewinne. In der streitgegenständlichen Ausgabe hatte die Beklagte mit der Aussage "Mit Ihrer Werbung im Gemeindeblatt erreichen Sie Tausende von Lesern!“ geworben.

Die Klägerin mahnte die Beklagte im Juni 2017 ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Nachdem die Beklagte dem nicht nachgekommen war, zog die Klägerin vor Gericht. Das LG wies die Unterlassungs- und Abmahnkostenansprüche im vollen Umfang ab. Auf die Berufung der Klägerin hat das OLG die Entscheidung der Vorinstanz insoweit abgeändert, als der Beklagten es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten untersagt hat, das Gemeindeblatt verbreiten zu lassen, wie es in der streitgegenständlichen Ausgabe geschehen ist.

Die Gründe:
Die Klägerin kann als Mitbewerberin der Beklagten gem. §§ 8 Abs. 3 Nr. 1, 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG den streitgegenständlichen Unterlassungsantrag geltend machen. Denn mit dem kostenlosen Gemeindeblatt, das neben dem amtlichen auch einen redaktionellen sowie einen Anzeigenteil enthält, stellt sich die Beklagte in Wettbewerb zur Klägerin.

Die Gratisverteilung stellt auch eine geschäftliche Handlung der Beklagten gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG dar. Denn im entgeltlichen Abdruck von Werbeanzeigen liegt zumindest ein Handeln zugunsten der Förderung des Absatzes der anderen Unternehmen, welche die Anzeigen schalten. Darüber hinaus verstößt die Beklagte mit der Herausgabe ihres Gemeindeblatts gegen das Gebot der Staatsferne der Presse und bewegt sich damit deutlich erkennbar außerhalb des ihr als Gemeinde zugewiesenen Aufgabenbereichs, weshalb sie sich an den insoweit geltenden Regeln des Wettbewerbsrechts messen lassen muss.

Der rechtliche Rahmen zum Umfang des Grundsatzes der Staatsferne der Presse ist insbesondere der Entscheidung des BGH vom 20.12.2018 - I ZR 112/17 ("Crailsheimer Stadtblatt II") zu entnehmen. Danach verlangt die Staatsferne der Presse, dass sich die Gemeinde in ihren Publikationen wertender oder meinungsbildender Elemente enthält und sich auf Sachinformationen beschränkt. Staatliche Information mit dem Ziel, Politik verständlich zu machen, die Bevölkerung über Politik und Recht im jeweiligen Aufgabenkreis zu informieren und staatliche Tätigkeit transparent zu gestalten, ist auch in presseähnlicher Form zulässig. Dazu gehören die Veröffentlichung amtlicher Mitteilungen, Berichte über die kommunale Wirtschaftsförderung oder die Unterrichtung der kommunalen Öffentlichkeit über die aktuelle Tätigkeit und künftigen Vorhaben der Kommunalverwaltung und des Gemeinderats.

Dagegen ist eine die Grenzen zulässiger staatlicher Kommunikation klar überschreitende Tätigkeit anzunehmen bei Beiträgen über ortsansässige Unternehmen, die Bewertung privater Initiativen oder die allgemeine Beratung der Leserinnen und Leser. Ebenso sind rein gesellschaftliche Ereignisse etwa aus den Bereichen Sport, Kunst und Musik in der Regel keine Aufgabe der öffentlichen Verwaltung und kein zulässiger Gegenstand gemeindlicher Öffentlichkeitsarbeit. Die pressemäßige Berichterstattung über das gesellschaftliche Leben in einer Gemeinde ist originäre Aufgabe der lokalen Presse und nicht des Staates, weshalb derartiges Informationshandeln als generell unzulässig zu bewerten ist.

Die Aussage "Mit Ihrer Werbung im Gemeindeblatt erreichen Sie Tausende von Lesern!“ ist allerdings nicht als irreführend anzusehen, weshalb das LG die Klage insoweit zu Recht abgewiesen hatte. Die angegriffene Werbung wird von den angesprochenen Verkehrskreisen - wie der Senat aus eigener Sachkunde beurteilen kann - nicht dahingehend verstanden, dass die Beklage mit einer Leseranalyse warb. Häufig werden die einzelnen Ausgaben einer Zeitung nämlich von mehr als einer Person gelesen. Für die Verlage liegt es daher nahe, anstatt mit der Höhe der Auflage mit den zum Teil wesentlich höheren Leserzahlen zu werben. Dies ist grundsätzlich zulässig.

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 03.09.2019 16:44
Quelle: Bayern.Recht

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