BVerwG 29.8.2019, 15 A 651/14

Presserechtlicher Auskunftsanspruch scheitert an Steuergeheimnis

Vom Steuergeheimnis geschützte Daten müssen gegenüber der Presse nur dann offenbart werden, soweit ein zwingendes öffentliches Interesse besteht.

1. Sachverhalt
Der klägerische Journalist hatte in einer überregionalen Tageszeitung im September 2011 zu einem Polizei- und Steuerfahndungseinsatz in einem Swinger-Club berichtet. Hierauf wandte er sich an das Finanzamt in Nordrhein-Westfalen und begehrte weitere Auskünfte zu diesem Einsatz, wie unter anderem zur Dauer des Einsatzes, unter welcher Federführung er stattfand, welches Beweismaterial gesichert wurde und ob Festnahmen stattgefunden haben oder Haftbefehle erlassen wurden.

Das in Anspruch genommene Finanzamt verweigerte die Auskunft unter Berufung auf das Steuergeheimnis. Entsprechend ging der Kläger gerichtlich vor, blieb jedoch in erster und zweiter Instanz ohne Erfolg. Er verfolgte seinen Anspruch in der Revisionsinstanz weiter.

2. Die Gründe
Auch das Bundesverwaltungsgericht lehnte den Anspruch des Klägers ab, da dem presserechtlichen Auskunftsanspruch § 30 Abs. 1 und 2 der Abgabenordnung (AO) entgegensteht. Es ist nicht auszuschließen, dass der Kläger durch die ihm bereits vorliegenden Informationen Rückschlüsse auf steuerrechtlich relevante Verhältnisse von bestimmten Personen ziehen könne. In Falle einer solchen Möglichkeit sind auch nicht personenbezogene Informationen durch das Steuergeheimnis geschützt. 

Eine offene Einzelfallabwägung von Pressefreiheit und Steuergeheimnis ist ferner nicht erforderlich. Eine Abwägung kann vielmehr im Rahmen des § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO erfolgen, welcher ein zwingendes öffentliches Interesse verlangt. Hier können die spezifischen Umstände des Einzelfalls geprüft und gewichtet werden. Vorliegend ist kein derartiges Interesse erkennbar und fällt die Abwägung damit zu Lasten des Klägers aus.
 

Verlag Dr. Otto Schmidt vom 19.09.2019 14:23
Quelle: Dr. Karolin Nelles, LL.M., Kanzlei Schindhelm Hannover

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