OLG Köln v. 10.10.2019 - 15 U 39/19

Bild am Sonntag durfte Gewinnspiel nicht mit ehemaligem Traumschiffkapitän bebildern

Die Zeitung "Bild am Sonntag" durfte im Rahmen ihrer Aktion "Urlaubslotto" kein Bild des ehemaligen "Traumschiffkapitäns" verwenden. Sie hat außerdem für die Vorbereitung einer Zahlungsklage Auskunft über die Druckauflage am Erscheinungstag zu geben.

Der Sachverhalt:
Die Zeitung "Bild am Sonntag" forderte ihre Leser auf, über Mehrwertdienstnummern an einem Gewinnspiel teilzunehmen und verloste unter den Teilnehmern Karten für eine Kreuzfahrt. Bebildert wurde dies mit drei Schauspielern in Schiffsuniform aus der Serie "Das Traumschiff" und u.a. mit dem Hinweis, die Abgebildeten werde man auf der Kreuzfahrt "zwar nicht treffen. Aber wie auf dem echten TV-Traumschiff schippern Sie zu den schönsten Buchten und den spannendsten Städten". Der Kläger ist ehemaliger Darsteller des Traumschiff-Kapitäns.

Das LG gab der gegen die Bebilderung gerichteten Klage statt. Die Berufung der Beklagten hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Die Revision zum BGH war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

Die Gründe:
Das LG hat zu Recht entschieden, dass die Bebilderung ohne Einwilligung des Abgebildeten unzulässig war.

Im Rahmen der Einzelfallabwägung ist festzustellen, dass das Bild gerade auch zu kommerziell-werblichen Zwecken genutzt worden ist. Ein Gewinnspiel ist zwar im Grundsatz noch der redaktionellen Tätigkeit eines Presseorgans zuzuordnen. Im konkreten Fall hatte das Bild aber kaum echten Nachrichtenwert; vielmehr stand die werbliche Nutzung im Vordergrund. Die Beliebtheit des Klägers als Traumschiff-Kapitän sollte als "Garant" für eine Traumreise ersichtlich auch auf den Hauptgewinn abfärben. Außerdem wurde mit dem Bild des Klägers die Aufmerksamkeit der Leser auf die kostenpflichten Mehrwertdienstnummern gelenkt, mit denen eine gewisse Refinanzierung des Gewinnspiels erfolgt ist.

Die Argumentation der Beklagten, es habe sich lediglich um ein "Symbolfoto" für die ausgelobte Traumreise gehandelt, überzeugt nicht. Mit dieser Begründung könnte auch das Abbild eines Fußballspielers als "Symbolbild" für jedes Gewinnspiel verwendet werden, bei dem es Karten für ein Fußballspiel zu gewinnen gibt, an dem der Abgebildete selbst dann jedoch nicht teilnehmen müsste. Ein derart weites Verständnis eines Symbolbildes wäre geeignet, das Recht am eigenen Bild Prominenter weitgehend auszuhöhlen.

Der Fall liegt i.Ü. anders als im Urteil vom 21.2.2019 (15 U 46/18.) zur Veröffentlichung des Bildes des Satirikers Jan Böhmermann. Im dortigen Fall wurde - anders als vorliegend - über die werbliche Nutzung hinaus zugleich noch ein meinungsbildender (anderer) Inhalt transportiert. Der vorliegende Fall ist eher der Nutzung eines Bildes eines Prominenten als Klickköders (urteil vom 28.5.2019 - 15 U 160/18) vergleichbar. Daher war die Veröffentlichung unzulässig und die Beklagte im Grundsatz verpflichtet, dem Kläger den Betrag zu zahlen, der der üblichen Lizenz für solche Fotos entsprechen würde. Zur Vorbereitung dieses Anspruchs hat die Beklagte dem Kläger Auskunft über die Druckauflage am Erscheinungstag zu erteilen.


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 17.10.2019 09:06
Quelle: OLG Köln PM vom 16.10.2019

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