Aktuell in der AfP

Umstrukturierung im Konzern und rundfunkrechtliche Zulassung - Zugleich eine Besprechung von OVG Schleswig, Urt. v. 29.11.2018 – 3 LB 19/14 (v. Wallenberg, AfP 2019, 394)

Will ein zu einem Konzern gehörender Veranstalter eines bundesweiten TV-Programms seine Zulassung vor Ablauf zurückgeben und ein zu demselben Konzern gehörendes anderes Unternehmen eine Zulassung bei einer anderen Landesmedienanstalt für das gleiche bundesweite TV-Programm beantragen, stellt sich die Frage, ob hier eine Änderung der Beteiligungsverhältnisse (§ 29 RStV) oder eine Neuzulassung (§§ 20, 20a RStV) vorliegt.

I. Ausgangssituation

II. Urteil des OVG Schleswig v. 29.11.2018

III. Umstrukturierung der ProSiebenSat.1 Gruppe

IV. Änderung der Beteiligungsverhältnisse vs.  Neuzulassung

1. Regelungslücke im RStV

2. Austausch der Zulassung unter verbundenen  Unternehmen

3. Anleihe im Kartellrecht zur Schließung der  Regelungslücke

a) Bußgeldhaftung von Unternehmen

b) Konzerninterne Umstrukturierungen und  Fusionskontrolle

V. Fazit

I. Ausgangssituation

1 Das Urteil des OVG Schleswig v. 29.11.2018 betrifft grundsätzliche Fragen der Stellung der Landesmedienanstalten, die bisher höchstrichterlich nicht geklärt sind. Mit dem 10. RÄndStV v. 19.12.2007, der am 1.9.2008 in Kraft getreten ist,[1] haben die Länder das Zulassungs- und Aufsichtsregime für bundesweite TV-Veranstalter grundlegend geändert. So wurde z.B. die Kommission zur Zulassung und Aufsicht (ZAK) geschaffen, die von der Landesmedienanstalt, bei der ein TV-Veranstalter einen Antrag auf Zulassung und Verbreitung eines bundesweiten TV-Programms stellt, zwingend eingeschaltet werden muss. Damit stellt sich die Frage, ob und welche Rechte eine Landesmedienanstalt bei Zulassung eines TV-Veranstalters, der bundesweit ein Programm ausstrahlt, durch eine andere Anstalt hat.

2 In dem Urteil geht es um das Verhältnis der Landesmedienanstalten untereinander, wenn ein zu einem Konzern gehörender Veranstalter eines bundesweiten Programms seine Zulassung, die er von einer Landesmedienanstalt erteilt bekam, vor Ablauf zurückgeben und ein zum Konzern gehörendes anderes Unternehmen eine Zulassung bei einer anderen Landesmedienanstalt für das gleiche bundesweite TV-Programm beantragen will.

3 In diesem Beitrag wird untersucht, ob in dem genannten Fall eine Änderung der Beteiligungsverhältnisse (§ 29 RStV) oder eine Neuzulassung (§§ 20, 20a RStV) vorliegt. Nach einer Darstellung des Urteils des OVG Schleswig (II.) wird auf die Umstrukturierung der ProSiebenSat.1 Gruppe im Jahr 2012 eingegangen (III.). Die im RStV bestehende Regelungslücke für den genannten Fall wird unter Rückgriff auf das Konzern- und Kartellrecht geschlossen (IV).

II. Urteil des OVG Schleswig v. 29.11.2018
4 Wie schon in der ersten Instanz vor dem VG Schleswig scheiterte die Landeszentrale für Medien und Kommunikation Rheinland Pfalz (LMK) mit ihrer Klage gegen die Medienanstalt Hamburg/Schleswig-Holstein (MA HSH) vor dem OVG Schleswig. Die LMK hatte am 26.8.2008 der Sat.1 SatellitenFernsehen GmbH die Zulassung zur Veranstaltung und Verbreitung des bundesweiten Fernsehvollprogramms SAT.1 für den Zeitraum vom 1.6.2010 bis 31.5.2020 erteilt. Gleichzeitig waren unabhängige Unternehmen für die Veranstaltung und Verbreitung der Regionalfensterprogramme (§ 25 Abs. 4 RStV) zugelassen worden. Die ProSiebenSat.1 TV Deutschland GmbH, die die Muttergesellschaft der Sat.1 SatellitenFernsehen GmbH ist, beantragte am 2.4.2012 bei der MA HSH unter Hinweis auf geplante Anpassungen der Unternehmensgegenstände der zur Holding gehörenden Unternehmen, ihr die Zulassung zur ...

 


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 18.11.2019 10:58
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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