LG Dortmund, 8.11.2019, 3 O 262/17 (nicht rechtskräftig)

Wettbewerbswidriger Internetauftritt einer Stadt aufgrund presseähnlicher Berichterstattung

Lässt die wertende Gesamtbetrachtung eines kommunalen Internetangebots den Rückschluss zu, dass insoweit von einem funktionalen Äquivalent zu einem privaten digitalen Nachrichtenportal und damit von einem pressesubstituierenden Gesamtcharakter auszugehen ist, liegt laut Entscheidung des LG Dortmund ein Verstoß gegen die Marktverhaltensregelung der Staatsferne der Presse vor.

1. Sachverhalt
Die Klägerin ist ein Verlag, der auch digitale Inhalte anbietet. Mit ihrer Klage richtet sich die Klägerin gegen den Internetauftritt einer Kommune. Dieser beinhaltet unter anderem Onlinewerbung und Berichte zu tagesaktuellem Geschehen, wie z.B. der Meisterschaftsfeier von Borussia Dortmund.

Hierin sieht die Klägerin einen Wettbewerbsverstoß gegen § 3a UWG. Sie begehrt die Unterlassung der Bewerbung, hilfsweise die Unterlassung der beanstandeten Berichterstattung.

Das LG Dortmund hatte die Klage zunächst an das VG Gelsenkirchen verwiesen. Aufgrund einer sofortigen Beschwerde war der Zivilrechtsweg vom OLG Hamm für zulässig erachtet und der Rechtsstreit wieder an das LG Dortmund zurückverwiesen worden.

2. Begründung
Das LG Dortmund hat der Klage hinsichtlich der beanstandeten Beiträge auf der Webseite der Beklagten stattgegeben. Im Rahmen einer erforderlichen wertenden Gesamtbetrachtung und unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls verstoßen insbesondere die Beiträge zur Meisterschaftsfeier von Borussia Dortmund und eines lokalen Unterwasserrugby-Vereins sowie zu einem nichtstädtisch betriebenen Hospiz gegen das Gebot der Staatsferne der Presse. Hier sei kein kommunaler hinreichender Bezug zu erkennen. Ein Wettbewerbsverhältnis sei insbesondere auch wegen der auf der streitgegenständlichen Webseite veröffentlichten Onlinewerbung gegeben.

Verlag Dr. Otto Schmidt vom 19.11.2019 11:46
Quelle: Dr. Karolin Nelles LL.M., Kanzlei Schindhelm

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