Aktuell in der AfP

Gegendarstellungen gegen Fragen - Rechtlicher Rahmen, Handlungsmöglichkeiten und alternative Rechtsmittel (Wiedemann, AfP 2019, 496)

Es gehört zu den Kernaufgaben der freien Presse, kritische Fragen zu stellen. Diese Befugnis ist grundrechtlich geschützt und für eine funktionierende Demokratie unerlässlich. Auf der anderen Seite können derartige Fragen durchaus negative Auswirkungen auf die Reputation des von der Frage Betroffenen haben. Dieser Aufsatz setzt sich damit auseinander, unter welchen Umständen eine Gegendarstellung gegen Fragen möglich sein kann.

I. Zugrunde liegende Rechtsprechung

1. Sachverhalt und Entscheidungen

2. Kritik

II. Gegendarstellungsfähigkeit von Fragen

III. Recht auf Antwort?

1. Notwendigkeit

2. Dogmatische Herleitung

3. Ausgestaltung

IV. Zusammenfassung


I. Zugrunde liegende Rechtsprechung
1. Sachverhalt und Entscheidungen

1
In seinem Beschl. v. 7.2.2018 hat das BVerfG der Beschwerdeführerin einer Verfassungsbeschwerde Recht gegeben und die Verpflichtung zum Abdruck einer Gegendarstellung als ungerechtfertigten Eingriff in die Pressefreiheit qualifiziert. Diese verfassungsgerichtliche Entscheidung basiert auf zahlreichen Zivilurteilen zum nachfolgenden Sachverhalt.

2
Am 29.2.2012 titelte die Beschwerdeführerin, die Verlegerin einer Wochenzeitschrift, in Bezug auf den Moderator Günther Jauch: „Sterbedrama um seinen besten Freund. Hätte er ihn damals retten können?“. Der dazugehörige Artikel im Innenteil der Zeitschrift wiederholte die obige Überschrift und stellte klar, dass der vermeintlich beste Freund des Moderators an einem Herzinfarkt infolge einer verschleppten Angina verstorben war und Jauch ihn folglich nicht hätte retten können.

3
Daraufhin erwirkte der Betroffene vor dem LG Frankenthal (Pfalz) die Verpflichtung der Zeitschrift zum Abdruck einer Gegendarstellung. Nachdem die Berufung vom OLG Zweibrücken zurückgewiesen worden war, kam die Wochenzeitschrift dieser Verpflichtung zur Vermeidung von Zwangsmaßnahmen am 17.7.2013 in vollem Umfang nach. Nach einer ersten Entscheidung des BVerfG, in der dieses die Entscheidung an die Zivilgerichte zurückverwies, erklärte der Betroffene das Verfahren für erledigt und erlangte einen Kostenbeschluss zu seinen Gunsten.

4
Hiergegen richtete sich die Verlegerin nun in einer zweiten Verfassungsbeschwerde. In diesem Rahmen setzte sich das BVerfG intensiv mit dem vorangegangenen Urteil des OLG Zweibrücken auseinander und erörterte, warum eine Gegendarstellung gegen die aufgeworfene Frage nicht in Betracht kam. Das OLG Zweibrücken hatte zuvor argumentiert, dass die Äußerung „Hätte er ihn damals retten können?“ lediglich eine in die Frageform gekleidete Tatsachenbehauptung gewesen sei. Es habe keine echte, sondern eine rhetorische Frage vorgelegen. Der durchschnittliche Titelseitenleser müsse bei Kenntnisnahme der Aufmacherfrage davon ausgehen, dass ...

 


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 20.01.2020 10:19
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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