VG Düsseldorf v. 14.9.2020 - 20 L 1781/20 (nicht rechtskräftig)

Namensnennung eines bekannten Fußballers in gerichtlicher Pressemitteilung über Strafverfahren zulässig

Das Amtsgericht Düsseldorf muss die Pressemitteilung über die Anklageerhebung wegen Verbreitung und Besitzes kinder- bzw. jugendpornographischer Schriften gegen Christoph Metzelder nicht von seiner Homepage entfernen.

Der Sachverhalt:
Der Antragsteller ist ehemaliger Fußball-Nationalspieler und engagiert sich u.a. in einer selbst gegründeten Stiftung, die sich vor allem mit Kindern und Jugendlichen beschäftigt. Er war auch Werbebotschafter eines Vereins gegen Kinderprostitution.

Nach einem Verdacht gegen den Antragsteller auf Verbreitung und Besitz kinder- bzw. jugendpornographischer Schriften im September 2019 hatte das AG Düsseldorf in einer Pressemitteilung darüber berichtet, dass die Staatsanwaltschaft gegen Metzelder Anklage wegen dieser Taten erhoben hat. Dabei hatte es ausdrücklich den Namen des Ex-Fußballprofis genannt. Der Antragsteller hatte während des Ermittlungsverfahrens ein Geständnis abgegeben.

In einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren vor dem Verwaltungsgericht strebten die Verteidiger des Antragstellers eine Löschung der Pressemitteilung von der Homepage des Amtsgerichts an.

Die Gründe:
Der Antrag gem. § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO wurde abgelehnt.

Ein Anspruch auf Unterlassung entsprechend § 1004 S. 1 BGB ist nicht glaubhaft gemacht worden. Es fehlt an der Anspruchsvoraussetzung, dass durch hoheitliches Handeln rechtswidrig in die Persönlichkeitssphäre des Antragstellers eingegriffen wird.

Nach einer Interessenabwägung zwischen der presserechtlichen Informationsfreiheit aus § 4 Abs. 1 PresseG NRW und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht Metzelders aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG in seiner besonderen Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung stellt sich die Namensnennung nicht als rechtswidrig dar.

Amtliche Äußerungen haben wahrheitsgemäß zu erfolgen und müssen dem Sachlichkeitsgebot genügen. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts war dies gegeben, weil die Mitteilung hinreichend zum Ausdruck gebracht hat, dass es sich um bislang nicht bewiesene Tatsachen handelt. Die Zulässigkeit ergibt sich auch daraus, dass bereits ein erhärteter Tatverdacht bestand und Metzelder in der öffentlichen Wahrnehmung eine Person mit hoher moralischer Integrität war, wobei es sich um Taten handelt, welche die Öffentlichkeit besonders berühren.

Wer den Rechtsfrieden bricht, hat nicht nur die strafrechtliche Sanktionierung zu ertragen, sondern muss auch dulden, dass das Informationsinteresse der Öffentlichkeit befriedigt wird. Aufgrund eines Geständnisses im Ermittlungsverfahren verliert die Unschuldsvermutung aus Art. 6 Abs. 2 EMRK bei einer Abwägung der widerstreitenden Interessen an Gewicht.

Das weitere Begehren, eine ähnliche Information zu untersagen, wenn entschieden wurde, ob das Hauptverfahren eröffnet wird, blieb ebenfalls erfolglos.

Verlag Dr. Otto Schmidt vom 21.09.2020 15:31
Quelle: Dr. Karolin Nelles LL.M. u. Dipl.-Jur. Lars Tiemann, Schindhelm Frankfurt am Main u. Osnabrück

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