LG Berlin: Hinweis zu Begriff des "sexuellen Missbrauchs" als zulässige Meinungsäußerung

Die Anwaltskanzlei des Sängers der Band Rammstein hat einen Unterlassungsverfügungsantrag gegen die Kampagnen-Plattform Campact zurückgenommen. Sie hatte sich gegen Formulierungen in einer Petition gerichtet, die gefordert hatte, Rammstein-Konzerte in Berlin zu streichen.

Das LG Berlin hatte diesbezüglich unter dem 27.7.2023 (Az. 27 O 319/23) mit an die Parteien gerichtetem Schreiben darauf hingewiesen, dass „das Vorbringen der Plattform hinsichtlich der Einordnung der angegriffenen Äußerungen als Werturteile und damit als zulässige Meinungsäußerungen durchgreifen dürften. Der Begriff des ‚sexuellen Missbrauchs‘ ist von einem Dafürhalten geprägt und entspricht insbesondere keinem konkreten Straftatbestand. Die Bezeichnung als ‚Täter‘ eines sexuellen Missbrauchs ist damit nicht mit der Behauptung gleichzusetzen, der Antragsteller sei strafrechtlich verurteilt oder müsse sich auch nur gegen strafrechtliche Vorwürfe verteidigen. Die unstreitigen sexuellen Kontakte des Antragstellers im Zusammenhang mit seinen Konzerten sind wohl als Anknüpfungstatsachen für die angegriffenen Meinungsäußerungen geeignet.“

 

Verlag Dr. Otto Schmidt vom 18.08.2023 16:55
Quelle: RA Thorsten Feldmann, LL.M., JBB Rechtsanwälte, Berlin; Campact, PM v. 16.8.2023, https://www.campact.de/

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