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Vertragsschluß bei Versteigerung im Internet
LG Münster, Urteil vom 21.01.00 - 4 O 424/99
Sachverhalt
Die Parteien streiten darüber, ob sie bei einer Versteigerung im Internet einen Vertrag geschlossen haben. Der Kläger hat über ein Auktionshaus im Internet einen Neuwagen im Wert von rund DM 57.000,00 versteigern lassen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auktionshauses sahen zum Vertragsschluß u.a. folgendes vor:
"§ 3 Beschreibung des Kaufgegenstandes, Verkaufsangebot bei private auktionen
(5) Der anbietende Teilnehmer wird im Rahmen der Freischaltung der Angebotsseite aufgefordert, die in Abs. 4 und § 5 Abs. 4 genannten Zusicherungen und Erklärungen gegenüber (dem Auktionator) abzugeben. (Der Auktionator) handelt dabei als Empfangsvertreter aller anderen Teilnehmer, § 164 Abs. 3 BGB. Die Freischaltung erfolgt erst, wenn der anbietende Teilnehmer die geforderten Zusicherungen und Erklärungen abgegeben hat.
§ 5 Annahme eines Vertragsangebotes
(1) Der Vertrag über einen angebotenen Gegenstand kommt ohne Erklärung gegenüber dem Teilnehmer, der das Vertragsangebot abgegeben hat (nachfolgend auch 'Antragender' genannt), bereits durch Annahme des Vertragsangebotes zustande. Der Antragende verzichtet auf eine Annahmeerklärung, § 151 Satz 1 BGB. Über die Annahme seines Vertragsantrages wird der Antragende alsbald, spätestens jedoch bis 24:00 Uhr des zweiten Werktages nach Ende des Angebotszeitraums (§ 6) von (dem Auktionator) per e-mail unter der von ihm angegebenen e-mail-Adresse unterrichtet.
(4) Bei private auktionen erklärt der anbietende Teilnehmer bereits mit der Freischaltung seiner Angebotszeit gemäß § 3 Abs. 5 die Annahme des höchsten unter Berücksichtigung von § 4 Abs. 4 und 5 wirksam abgegebenen Kaufangebotes. Der anbietende Teilnehmer wird von (dem Auktionator) vom Zustandekommen des Kaufvertrages alsbald, spätestens jedoch bis 24:00 Uhr des zweiten Werktages nach Ende des Angebotszeitraums (§ 6) per e-mail unter der von dem anbietenden Teilnehmer angebenenen e-mail-Adresse unterrichtet."
Der Beklagte hat den Neuwagen ohne Angabe eines Mindestpreises versteigern lassen. Der Kläger hat innerhalb der Bietzeit mit DM 26.350,00 das letzte Angebot abgegeben. Der Auktionator bestätigte ihm daraufhin per e-mail den Zuschlag und forderte ihn auf, sich mit dem Beklagten zur Abwicklung des Vertrags in Verbindung zu setzen. Der Beklagte verweigert die Auslieferung des Fahrzeugs.
Leitsätze (der Redaktion)
- Mit der Präsentation des von ihm online angebotenen Kraftfahrzeugs im Rahmen einer Auktion hat der Verkäufer gegenüber den späteren Bietern noch keinen Antrag auf Abschluß eines Vertrages abgegeben, sondern eine Aufforderung zur Abgabe von Angeboten (invitatio ad offerendum).
- Das Gebot des letzten Bieters einer Versteigerung ist als Vertragsangebot anzusehen.
- Die Bestätigung des Auktionators über den Zuschlag stellt im vorliegenden Fall keine Annahme dieses Angebots dar.
Anmerkung
OLG Hamm, Urteil vom 14.12.2000 - 2 U 58/00
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