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Suchdienst für Zeitungsartikel
OLG Köln, Urteil vom 27.10.2000 - 6 U 71/00
Sachverhalt
Die Beklagte bietet im Internet einen Suchdienst für Zeitungsnachrichten an (Paperboy). Zu den von ihr ausgewerteten Quellen gehören auch Printobjekte der Klägerin. Das Programm der Beklagten sucht im Internet nach Zeitungsartikeln, die die Klägerin und andere Anbieter in das Internet eingestellt haben. Paperboy liefert dem Nutzer eine Liste mit Nachweisen derjenigen Artikel, die seinen Suchkriterien entsprechen. Zu jedem Artikel werden dabei einige kennzeichnende Stichworte sowie die jeweilige Fundstelle aufgeführt. Daneben gibt der Nachweis auch einzelne Sätze der Artikel in einem Umfang von wenigen Zeilen wieder. Hinter den Fundstellen, die in der Nachweisliste aufgeführt sind, hat die Beklagte sogenannte "deep links" installiert. Der Nutzer, der die Fundstelle anklickt, wird durch sie direkt zu dem fraglichen Artikel auf der Website der Klägerin geführt, ohne daß er deren Eingangsseite und darauf etwa enthaltene Werbung zur Kenntnis nimmt.
Daneben bietet Paperboy dem Nutzer täglich eine Zusammenstellung aller tagesaktuellen Veröffentlichungen zu den von ihm eingegebenen Suchworten an. Diese "persönliche Tageszeitung" wird ihm per E-Mail übermittelt.
Die Klägerin begehrt ein Verbot des Dienstes. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das OLG hat die Entscheidung auf Berufung der Beklagten aufgehoben. Es verneint einen urheberrechtlichen Anspruch gemäß § 97 Abs. 1 UrhG.
Die Aufnahme einzelner Sätze aus den Artikeln in die Nachweisliste sei weder eine Vervielfältigung noch eine Verbreitung urheberrechtlich geschützter Werke. Der einzelne Satz erreiche nicht die schöpferische Höhe eines urheberrechtlich geschützten Werks.
Die Einfügung eines deep links ziehe ebenfalls keine Verletzung von Urheberrechten nach sich. Sofern der Nutzer des Programms über den deep link einzelne Artikel auf seinem Bildschirm aufrufe, sei darin zwar eine Vervielfältigungshandlung zu sehen, weil der Artikel zumindest im Arbeitsspeicher des Nutzers niedergelegt wird. Diese Vervielfältigungshandlung sei aber nicht rechtswidrig. Hierzu führt der Senat folgendes aus:
"Der Senat lässt hierzu offen, ob sich aus dem Verhalten der Klägerin ein - von ihrem Prozessverhalten unabhängiges - Einverständnis gegenüber jedem Nutzer ergibt, auch auf diesem im vorliegenden Verfahren beanstandeten Wege auf die einzelnen Beiträge zuzugreifen. In der Literatur wird allerdings die Auffassung vertreten, der Inhaber einer Website sei mit dem direkten Zugriff auf jede Seite durch einen deep link grundsätzlich und insbesondere auch dann einverstanden, wenn ihm so Werbeeinnahmen entgehen. Mit derartigen links müsse er nämlich billigerweise rechnen. Zudem sei er in der Lage, durch eine Platzierung der Werbung auf alle Webseiten seiner Homepage die durch den deep link verursachten Beeinträchtigungen gering zu halten (so Plaß, WRP 00, 599, 603 f.). Teilweise wird einschränkend angenommen, während für das Setzen von links grundsätzlich eine konkludent erklärte Einwilligung des Rechteinhabers anzunehmen sei, gelte das für einen deep link nur dann, wenn sich auf der Homepage keine anderweitigen Informationen wie etwa Nutzungsbeschränkungen befänden (vgl. Wiebe in Handbuch Multimedia-Recht, Teil 9, S. 20, RZ 60; Koch, GRUR 97, 417, 430). Ob und ggfls. inwieweit im vorliegenden Fall von einem Einverständnis auszugehen sein könnte, erscheint dem Senat zweifelhaft. Gegen die Annahme eines Einverständnisses dürften die weitreichenden auch wirtschaftlichen Folgen für die Klägerin und wohl auch der Umstand sprechen, dass diese - wie sich aus dem als Bl. 206 in Kopie bei den Akten befindlichen Ausdruck ergibt - unter "Archiv-Detailsuche" auf ihrer homepage ausdrücklich vermerkt, eine Suche in den Artikeln der H...-Zeitung stehe "Kunden von H... Topix" offen, womit sie auf die von ihr selbst angebotene, von der homepage ausgehende Suchmaschine verweist, die einen deep link indes nicht vorsieht. Der Senat lässt dahinstehen, ob die in der Literatur angeführten Gesichtspunkte gleichwohl im vorliegenden Fall die Annahme eines Einverständnisses gegenüber den Nutzern rechtfertigen können. Denn auch wenn das nicht so ist, handeln die Nutzer nicht rechtswidrig.
Es liegt zunächst keine gegen § 16 Abs. 1 UrhG verstoßende Vervielfältigung der einzelnen als urheberschutzfähig anzunehmenden Artikel vor, wenn der Nutzer diese im Wege des deep link auf den Arbeitsspeicher seines PC lädt. Denn es handelt sich dabei um gem. § 53 Abs. 2 Ziff. 4 a 2.Alt UrhG zulässige Vervielfältigungen. Der Nutzer von P... verwendet die bei dessen Betrieb entstehenden Vervielfältigungen der Beiträge zum eigenen Gebrauch, nämlich zu dem Zweck, deren journalistischen Inhalt zur Kenntnis zu nehmen, und gerade die Vervielfältiung einzelner Beiträge aus Zeitschriften und Zeitungen zum eigenen Gebrauch ist ihm nach der Vorschrift gestattet. Die Erlaubnisvorschrift greift auch angesichts der Teilnahme der Beklagten an der Vervielfältigung. Denn diese ändert nichts daran, daß die Vervielfältigung ausschließlich zum eigenen Gebrauch der Nutzer erfolgt.
Es bestehen auch keine Anhaltspunkte für die Annahme, daß einzelne Nutzer P... über den eigenen Gebrauch hinaus etwa gewerblich nutzen könnten. Im übrigen wäre eine derartige missbräuchliche Nutzung vom Willen der Beklagten, die das Programm ausschließlich zur Nutzung für den eigenen Bedarf anbieten, nicht erfasst. Diese haften indes, und zwar nicht nur als Anstifter, sondern auch als etwaige Mitstörer, nur für solche Eingriffe, an denen sie willentlich mitgewirkt haben (vgl. BGH GRUR 88, 829 f - "Verkaufsfahrten II" m.w.N.).
Ebenso ist die Vervielfältigung kein rechtswidriger Eingriff in die anzunehmenden Rechte der Klägerin als Herstellerin einer Datenbank aus § 87 b Abs. 1 UrhG.
Das wäre nach Satz 1 der Vorschrift dann zu bejahen, wenn es sich bei dem einzelnen Artikel, auf den der Nutzer zugreift, um einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil der Datenbank handeln würde. Das ist indes nicht der Fall. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein bestimmter Teil einer Datenbank nach Art oder Umfang wesentlich ist, ist auf die Umstände des Einzelfalles und unter dem Blickwinkel des Investitionsschutzes insbesondere auf die Art und Größe der Datenbank, ihr Verhältnis zum entnommenen Teil und die Qualität des entnommenen Teils im Verhältnis zur Qualität der Datenbank abzustellen (vgl. Kotthoff, GRUR 97, 597, 602; Schricker-Vogel, a.a.O. § 87 b RZ 9). Ausgehend hiervon stellen die einzelnen Artikel nicht deren wesentlichen Teile dar, sofern die geordnete Veröffentlichung eines Großteils der tagesaktuellen Zeitungsartikel im Internet überhaupt die Kriterien einer Datenbank erfüllt.
Die streitgegenständliche Nutzung der Webseiten der Klägerin ist von folgenden Umständen geprägt: einerseits findet sich auf ihnen eine Vielzahl von Beiträgen und sonstigen Informationen mit oder ohne journalistische Aufbereitung zu unterschiedlichen aktuellen Themen. Dabei bilden die einzelnen Artikel die Einheiten, aus denen sich die anzunehmende Datenbank zusammensetzt. Die Klägerin macht nämlich - wenn auch auf anderem Wege - gerade die vollständigen Beiträge und nicht etwa auch Teile daraus den Interessenten zugänglich. Andererseits ruft der Nutzer aus den Publikationen der Beklagten immer allenfalls wenige Beiträge auf. In der Regel wird es sich sogar nur um einen einzigen Betrag handeln, weil die vorangegangene Suche keine weitere Veröffentlichung der Beklagten an jenem Tage zu dem den Nutzer interessierenden Suchwort erbracht hat. Damit stellen die einzelnen aufgerufenen Artikel nur unwesentliche Teile der etwaigen Datenbank dar. Das gilt ohne weiteres in quantitativer Hinsicht, aber auch nach den übrigen vorstehend genannten Kriterien. Auch wenn die Qualität der Artikel mit derjenigen der gesamten Datenbank korrespondiert, wird doch nur auf eines der vielen Elemente zugegriffen, aus denen sich diese zusammensetzt. Es besteht auch unter dem maßgeblichen Gesichtspunkt des Investitionsschutzes kein Anlass, den Kreis der wesentlichen Teile auf den einzelnen Artikel zu erstrecken. Denn besondere Investitionen leistet die Beklagte für die einzelnen Artikel im hier interessierenden Zusammenhang nicht mehr. Vielmehr handelt es sich ausschließlich um Veröffentlichungen, die am jeweiligen Tag auch in Printform erscheinen und damit ohnehin erstellt werden und sodann der Klägerin zur Veröffentlichung im Internet zur Verfügung stehen. Es kommt hinzu, daß bei anderer Sicht jeder Aufruf bereits eine Vervielfältigung eines wesentlichen Teiles der Datenbank darstellen würde, weil einzelne Passagen der Artikel nicht aufgerufen werden können.
Ein anderes gilt nicht etwa deswegen, weil der Nutzer im Einzelfall auch mehrere Suchwörter hintereinander eingeben und sich sodann jeweils die ihn aus den Publikationen der Beklagten interessierenden Veröffentlichungen zeigen lassen könnte. In derartigen seltenen Fällen mag er zwar im Ergebnis auf eine größere Anzahl von Teilen der Datenbank zugreifen, darauf kann indes nach der Systematik des Gesetzes nicht abgestellt werden. Denn es handelt sich bei dieser Fallkonstellation um die wiederholte Vervielfältigung von nach dem Vorstehenden unwesentlichen Teilen der Datenbank und deren Unzulässigkeit ist in Satz 2 der Vorschrift an besondere Voraussetzungen geknüpft, die aus den nachfolgenden Gründen ebenfalls nicht vorliegen.
Nach § 87 b Abs. 1 S. 2 UrhG steht der Vervielfältigung eines wesentlichen Teils der Datenbank unter bestimmten Voraussetzungen die Vervielfältiung von unwesentlichen Teilen dann gleich, wenn sie wiederholt und systematisch erfolgt. Das ist indes nicht der Fall, und zwar auch dann nicht, wenn einzlene Nutzerauf die dargestellte Weise P... mehrfach hintereinander unter Eingabe verschiedner Suchworte benutzen und sich eine größere Anzahl von Publikationen der Klägerin aufrufen. Es mag in diesen Einzelfällen eine wiederholte Vervielfältigung vorliegen, weil das nicht den Zugriff immer auf dasselbe Element der Datenbank voraussetzt, jedenfalls geschieht dieser wiederholte Zugriff aber nicht im Sinne der Vorschrift systematisch. Denn das Vorgehen der betreffenden Nutzer erfolgt in diesen Fällen nicht planmäßig mit dem Ziel, einen wesentlichen Teil der Datenbank der Klägerin zu verwerten. Vielmehr besteht zwischen den mehreren Aufrufen verschiedener Beiträge trotz einer möglicherweise engen zeitlichen Nähe kein innerer Zusammenhang, der das Vorgehen jener Nutzer als systematisch erscheinen ließe. Im übrigen liegen aus den sogleich darzustellenden Gründen, die einer Verurteilung der Beklagten aus § 1 UWG entgegenstehen, auch die weiteren Voraussetzungen der Vorschrift nicht vor, wonach die Vervielfältigungen einer normalen Auswertung der Datenbank entgegenstehen oder die berechtigten Interessen der Klägerin beeinträchtigt sein müssen."
Der Umstand allein, daß die Nutzer an der Werbung der Klägerin vorbeigeleitet werden, rechtfertige es auch nicht, ein Verbot auf § 1 UWG zu stützen. Dem Interesse der Klägerin an der Wahrnehmung ihrer Werbung stehe das lautere Interesse des Nutzers gegenüber, direkt an die begehrten Informationen zu gelangen. Bei der Abwägung sei zu berücksichtigen, daß das Internet die Möglichkeit des direkten Zugriffs geradezu verlangt. Es bleibe der Klägerin im übrigen unbenommen, Werbebanner auch auf denjenigen Seiten ihrer Website zu plazieren, auf denen sich die Artikel befinden.
Leitsätze des Gerichts
- Ein Internet-Suchdienst-System, mit dem Zeitungsartikel aufgespürt werden, die Verlage neben der Veröffentlichung in Printform auch in das Internet einstellen, wobei die Beiträge dem Nutzer zunächst nicht vollständig auf den Bildschirm geliefert werden, sondern ihm im ersten Schritt eine Auflistung aller gefundenen Presseinformationen, die das eingegebene Suchwort enhält - z. T. mit ergänzenden Stichworten, Sätzen und Satzfragmenten - übermittelt wird, und das alsdann über einen "deep link" unmittelbar auf den Volltext leitet, ohne dass die Homepage des betreffenden Presseunternehmens zwischengeschaltet wird, verletzt weder unmittelbar noch mittelbar dessen Urheberrechte.
Gleiches gilt hinsichtlich der Bezeichnung "persönliche Tageszeitung" für eine tägliche Zusammenstellung der jeweils aktuellen Veröffentlichungen im Internet zu einem von dem Nutzer bestimmten Suchwort und ihrer Übermittlung per E-Mail.
- Zur Frage der Anwendung des § 1 UWG bei verneinter Urheberrechtsverletzung.
Wird der Nutzer eines Internet-Suchdienst-Programms zur Ermittlung von Zeitungsartikeln zu bestimmten aktuellen Themen über einen so genannten "deep link" nicht zunächst auf die Homepage des betreffenden Printmediums, sondern an Werbeeintragungen vorbei sofort auf den gesuchten Artikel geführt, lässt sich hieraus auch nicht der Vorwurf unlauteren Wettbewerbsverhaltens herleiten.
- Die Bezeichnung "ihre persönliche Tageszeitung" für die in Ziff. 1 beschriebene selbständig wiederholte Suche und die Übermittlung der zusammengestellten Ergebnisse per E-mail ist relevant irreführend, wenn ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise auf Grund der werblichen Ankündigungen des Anbieters davon ausgeht, ihm würden per E-mail später bereits die Volltexte übermittelt.
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