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Prinz Ernst August von Hannover
BVerfG, Beschluß vom 26.04.2001 - 1 BVR 758/97 u.a.

Sachverhalt
Die insgesamt fünf Verfassungsbeschwerden richten sich gegen Urteile des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, die die Bildberichterstattung über Prinz Ernst August von Hannover einschränken. Den jeweils untersagten Bildveröffentlichungen ist gemeinsam, daß sie den Prinzen jeweils ohne seine Ehefrau Caroline von Monaco zeigen. Die Instanzgerichte stuften den Prinzen als relative Person der Zeitgeschichte ein und verboten die Bildberichterstattung unter Hinweis auf die sogenannte "Begleiterrechtsprechung" (vgl. Soehring, Presserecht, 3. Aufl., Text Ziff 21.7 b)), nach der Begleiter von Personen der Zeitgeschichte grundsätzlich nur im Zusammenhang mit der Berichterstattung über die Person der Zeitgeschichte und in deren Anwesenheit gezeigt werden dürfen. Das Bundesverfassungsgericht wendet sich gegen eine formale und schematische Anwendung dieser Regel.

Zum Schutzbereich des einschlägigen Grundrechts der betroffenen Verlage schreibt es zunächst:

"Im Zentrum der grundrechtlichen Gewährleistung der Pressefreiheit steht das Recht, Art und Ausrichtung, Inhalt und Form des Publikationsorgans frei zu bestimmen. Dazu zählt auch die Entscheidung, ob und wie ein Presseerzeugnis bebildert wird. Der Schutz der Pressefreiheit umfaßt auch die Abbildung von Personen."

Im Rahmen der verfassungsrechtlichen Beschränkungen dieses Grundrechts durch das Recht am eigenen Bild (§ 22 ff. KUG) geht das Gericht dann auf die Rechtsfiguren der "absoluten" und der "relativen Person der Zeitgeschichte" ein. Dabei sieht es keinen zwingenden Grund, Ernst August von Hannover als "absolute Person der Zeitgeschichte" anzusehen und führt in diesem Zusammenhang aus:

"Vorliegend haben sich die Gerichte an dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit orientiert und einen hohen Bekanntheitsgrad des Klägers nicht etwa angezweifelt. Der Bekanntheitsgrad einer Person ist aber nur ein Anhaltspunkt eines zeitgeschichtlichen Interesses unter mehreren möglichen, der für sich allein schon deshalb nicht aussagekräftig ist, weil die Bekanntheit auch mit einem punktuellen Ereignis verknüpft sein kann. Keinesfalls ist es verfassungsrechtlich geboten, sich allein am Bekanntheitsgrad einer Person zu orientieren. Deshalb sind - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin in dem Verfahren 1 BvR 182/00 - die Ergebnisse von Meinungsumfragen kein hinreichender Anhaltspunkt der Beurteilung. Im Übrigen kann aus dem Faktum der öffentlichen Bekanntheit noch nicht ein normativ schutzwürdiges Interesse an einer umfassenden Information über den Betroffenen folgen. Zwar ist von der Pressefreiheit das Recht der Presse gedeckt, nach publizistischen Kriterien zu entscheiden, was öffentliches Interesse beansprucht. Dieses Selbstbestimmungsrecht der Presse erfaßt aber nicht auch die Entscheidung, wie das Informationsinteresse im Zuge der Abwägung mit kollidierenden Rechtsgütern einzuschätzen und der Ausgleich zwischen den betroffenen Rechtsgütern herzustellen ist. Daher kommt es auf die Einschätzung der Presse allein auch nicht an, wenn - wie bei der Einordnung als absolute Person der Zeitgeschichte - zugleich Weichen für die Abwägung zwischen Pressefreiheit und allgemeinem Persönlichkeitsrecht gestellt werden.

Indem die Gerichte maßgeblich die "Bedeutung", die Stellung oder Leistung der betreffenden Person als Anknüpfungspunkt "berechtigter" Informationsinteressen heranziehen und insoweit einen normativen Maßstab in die zu treffende Beurteilung mit einfließen lassen, tragen sie der Pressefreiheit Rechnung und können zugleich den Persönlichkeitsschutz berücksichtigen, ohne presserechtliche Belange einseitig zu bevorzugen. Ob die Einschätzung vorliegend auch hätte anders ausfallen können, bedarf keiner Entscheidung. Die Bejahung oder - wie hier - die Verneinung eines besonderen zeitgeschichtlichen Interesses an der Person des Klägers ist grundsätzlich eine Frage fachgerichtlicher Tatsachenbewertung. Dabei kommt es auf den Zeitpunkt der von den Gerichten getroffenen Entscheidungen an. Dahinstehen kann deshalb auch, ob die Abwägung auf Grund zwischenzeitlich erfolgter, in der Öffentlichkeit intensiv diskutierter Geschehnisse im Zusammenhang mit dem Kläger heute zur Bejahung seiner Eigenschaft als absolute Person der Zeitgeschichte führen würde."

Das Bundesverfassungsgericht erinnert die Gerichte anschließend aber daran, daß sie die Abwägung zwischen der Pressefreiheit und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht nicht darauf verkürzen dürfen, eine formale Einordnung als absolute oder relative Person der Zeitgeschichte vorzunehmen. Diese abkürzende Ausdrucksweise muß vielmehr durch eine einzelfallbezogene Abwägung ergänzt werden. Dabei entwickelt das Gericht folgende Richtlinien für die Bebilderung einer Begleitsituation mit kontextunabhängigen Fotos des Begleiters:

"(1) Ergibt die Abwägung zwischen Pressefreiheit und Persönlichkeitsschutz in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise, daß die Presse über ein Begleitereignis berichten und dabei auch die Person des Begleiters zum Gegenstand der Berichterstattung wählen und ebenfalls ein Bildnis der Begleitperson veröffentlichen darf, ist das Persönlichkeitsrecht entsprechend eingeschränkt. Dabei wird das Persönlichkeitsrecht durch die Abbildung der Person, also ihre visuelle Zugänglichkeit für die Öffentlichkeit, berührt, ohne daß die Intensität der möglichen Persönlichkeitsbeeinträchtigung notwendig davon beeinflußt wird, ob und wie das für die Abbildung konkret verwendete Foto entstanden ist. Eine Beschränkung der Presseveröffentlichung auf Fotos, die aus der konkreten Begleitsituation stammen und zugleich die begleitete Person abbilden, wäre nur dann gerechtfertigt, wenn die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der Begleitperson nur auf diese Weise auf das verfassungsrechtlich gebotene Mindestmaß begrenzt werden könnte, ohne zugleich das berechtigte Anliegen der Pressefreiheit zu verkürzen. Vorauszusetzen wäre, daß der in der Bildberichterstattung liegende, grundsätzlich zulässige Persönlichkeitseingriff dadurch geringer würde, daß die begleitete Person mit abgebildet würde und das Foto aus dem Begleitereignis selbst stammte. Dazu jedoch haben die Gerichte nichts festgestellt. Sie haben vielmehr die Grenze des rechtlich Zulässigen generalisierend und formal so gezogen, daß das Fehlen einer Abbildung der Begleitsituation mit der begleiteten Person den Ausschlag für die Rechtswidrigkeit gibt. Damit haben sie die Notwendigkeit einer auf den konkreten Fall bezogenen Abwägung verkannt.

(2) Bei der Abwägung zwischen Persönlichkeitsschutz und Pressefreiheit ist zu berücksichtigen, daß das allgemeine Persönlichkeitsrecht im Zusammenhang mit Bildnisveröffentlichungen auf verschiedene Weise beeinträchtigt werden kann: So mag bereits eine konkrete Abbildung als solche einen eigenständigen Verletzungseffekt haben, etwa weil der Betreffende in einer besonders unglücklichen Situation oder besonders unvorteilhaft dargestellt wird oder es sich um ein Bildnis aus der Intimsphäre handelt. Des weiteren kann das allgemeine Persönlichkeitsrecht dadurch beeinträchtigt werden, daß ein Bildnis aus seinem Kontext gerissen und in einen anderen gestellt wird, wenn sich also durch den Wechsel des Kontexts der Sinngehalt der Bildaussage erheblich ändert (vgl. BVerfGE 101, 361 <381 f.>), etwa weil von der Begleitung abgelenkt und auf eine andere Situation hingeführt wird. Eine solche Änderung der Aussage muß zwar nicht stets, kann aber im konkreten Fall das Persönlichkeitsrecht beeinträchtigen, dessen Schutz nur im Kontext der Begleitsituation eingeschränkt ist. Zusätzlich aber kann eine solche Aussageänderung auch Auswirkungen auf die Schutzwirkungen der Pressefreiheit haben. Ein den Sinngehalt der Aussage verfälschendes, also die Leser der Zeitung oder Zeitschrift irreführendes Foto genießt keinen Schutz als Mittel zur Visualisierung eines Geschehens.

(3) Solche Aspekte spielen aber keine Rolle, wenn der ursprüngliche Kontext, aus dem die Abbildung stammt, gar nicht zu erkennen oder wenn er so neutral ist, daß er den Aussagehalt des Fotos in dem neuen Kontext nicht beeinflußt oder jedenfalls nicht verfälscht. Die Veröffentlichung kontextneutraler Bildnisse als solche dürfte insoweit regelhaft keine stärkere Persönlichkeitsbeeinträchtigung bewirken als ein den Begleitkontext wiedergebendes Foto."

Die Gerichte müssen im Einzelfall auch berücksichtigen, ob der jeweilige Begleiter womöglich durch Eigenhandlungen - "Prügel-Prinz" - das berechtigte Interesse der Öffentlichkeit auf sich gezogen hat. Demgegenüber rechtfertigen allein Spekulationen über eine mögliche Begleitsituation es noch nicht, den Betroffenen auch im Bild zu zeigen. Im Zusammenhang mit Spekulationen über eine vermutete diskrete Reise des Prinzen mit Caroline von Monaco nach Asien schreibt das Bundesverfassungsgericht:

"Die bloße Spekulation darüber, eine absolute Person der Zeitgeschichte könnte ein bestimmtes Ereignis verwirklicht haben, rechtfertigt jedoch nicht eine Bebilderung mit dem Foto einer Person, über deren Teilhabe an dem Ereignis ebenfalls spekuliert wird. Zwar ist in solchen Fällen eine Bebilderung mit einem Bildnis der absoluten Person der Zeitgeschichte nicht von vornherein ausgeschlossen. Aus dem Grundrecht der Pressefreiheit läßt sich jedoch kein Recht der Presse auf eine einwilligungsfreie Veröffentlichung des Bildnisses einer Person herleiten, deren zeitgeschichtliche Bedeutung nach dem Stand der Recherchen der Presse und nach dem Inhalt des Berichts im Zeitpunkt der Veröffentlichung nicht feststand. Ein Ereignis der Zeitgeschichte im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG ist nicht der Bericht der Presse, sondern das darin Berichtete. Ist dieses nur spekulativer Natur, so rechtfertigt es nicht eine Beeinträchtigung des Rechts am Bildnis einer Person, auf die sonst kein hinreichendes Informationsinteresse gerichtet ist."

Leitsätze des Gerichts
  1. Es ist darauf zu achten, daß die gebotene Berücksichtigung der Pressefreiheit nicht durch den formelhaften Einsatz der Rechtsfiguren der absoluten und relativen Person der Zeitgeschichte und darauf bezogene starre Grenzziehungen vereitelt wird.

  2. Die Veröffentlichung im Kontext neutraler Bildnisse bewirkt als solche regelmäßig keine stärkere Persönlichkeitsbeeinträchtigung als ein den Begleitkontext wiedergebendes Foto. Fotos aus anderem Kontext mit einem dem neuen Sachzusammenhang gerecht werdenden Aussagegehalt dürfen daher veröffentlicht werden, wenn dadurch keine zusätzliche Persönlichkeitsverletzung bewirkt wird.

Anmerkung
Die Entscheidung ist im Volltext verfügbar unter www.bundesverfassungsgericht.de