LG Köln v. 19.3.2019 - 14 O 86/19

Verbot der Veröffentlichung eines Gutachtens zum Pflanzenschutzmittel Glyphosat

Ein Bundesinstitut kann die Veröffentlichung eines von ihm zur Verfügung gestellten Gutachtens aus urheberrechtlichen Gründen untersagen.

Der Sachverhalt:

Der Antragsteller, das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR), hatte bei einer internationalen Agentur ein Gutachten in Auftrag gegeben, ob das Pflanzenschutzmittel Glyphosat krebserregend sei. Diese These wird in dem Gutachten als wahrscheinlich bestätigt.

Der Antragsgegner ist ein Verein, der eine Bürgerinformationsplattform betreibt. Er hatte das Gutachten auf Nachfrage erhalten. In der Übersendung wies der Antragsteller darauf hin, dass das Gutachten nur für den persönlichen Gebrauch bestimmt sei und weitere Veröffentlichungen aufgrund von Urheberrechten der schriftlichen Zustimmung des Antragstellers bedürften.

Der Antragsgegner veröffentlichte das Gutachten dennoch auf seiner Webseite, um die Bürger zu informieren. Hierauf mahnte der Antragsteller ihn mit Schreiben vom 7.3.2019 ab und forderte die Abgabe einer Unterlassungserklärung.  Danach beantragte der Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Verfügung beim LG Köln.

Die Gründe:

Das LG Köln hat dem Antrag stattgegeben und die einstweilige Verfügung erlassen:

Das Gutachten sei als Sprachwerk nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG urheberrechtlich geschützt. Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, die ausschließlichen Nutzungsrechte an dem Gutachten erworben zu haben. Durch die Veröffentlichung sei das Recht auf Zugänglichmachung nach § 19a UrhG verletzt. Ob auch das Vervielfältigungsrecht nach § 16 UrhG betroffen sei, konnte das LG Köln mangels Zuständigkeit nicht prüfen, da keine derartige Handlung im Raum Köln vorgetragen sei, denn der Antragsgegner hat seinen Sitz in Berlin. Der Anspruch auf Unterlassung nach § 97 Abs. 1 UrhG ist auch nicht nach dem Informationsweiterverwendungsgesetz ausgeschlossen, da es gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 6 IWG nicht für Informationen gilt, die sich im Besitz von Bildungs- und Forschungseinrichtungen befinden.

Verlag Dr. Otto Schmidt vom 18.04.2019 12:00
Quelle: Dr. Karolin Nelles, LL.M., Kanzlei Schindhelm Hannover

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