Aktuell in der AfP

Ausgewählte Fragen des Medien- und Persönlichkeitsrechts im Lichte der aktuellen Rechtsprechung des VI. Zivilsenats (Pentz, AfP 2019, 113)

Der Beitrag gibt einen Überblick über die Rechtsprechung des VI. Zivilsenats des BGH zum Medien- und Persönlichkeitsrecht 2018. Es standen nicht nur die Haftung des Bewertungsportal- und Suchmaschinenbetreibers im Fokus, sondern auch „herkömmliche“ Eingriffe in verschiedene Schutzgüter des allgemeinen Persönlichkeitsrechts wie den sozialen Geltungsanspruch, das Recht am eigenen Bild, die spezifische Eltern-Kind-Beziehung und die Privatsphäre.

I. Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts

1. Verletzung der Privatsphäre durch eine per E‑Mail übersandte Kundenzufriedenheitsbefragung

2. Verletzung der Privatsphäre durch Wortberichterstattung über die familiären Verhältnisse?

3. Verletzung der Privatsphäre und des Rechts am  eigenen Bild durch eine Berichterstattung über die familiären Verhältnisse?

a) Ehemann von Prinzessin Madeleine von Schweden

b) Bundespräsident a.D. W. beim Einkauf

c) Exkurs

II. Verletzung des sozialen Achtungsanspruchs  und des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb

III. Haftung des Suchmaschinenbetreibers

1. Allgemeines

2. Modifikation der allgemeinen Grundsätze

IV. Neues zum Bewertungsportal

V. Wegfall der Wiederholungsgefahr durch  Drittunterwerfung?

VI. Prozessuales: Rechtsschutzbedürfnis


I. Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
1. Verletzung der Privatsphäre durch eine per E‑Mail übersandte Kundenzufriedenheitsbefragung

1
Im Urteil vom 10.7.2018 hat der VI. Zivilsenat entschieden, dass die Zusendung von Direktwerbung per E‑Mail, mit der sich der Empfänger im Vorfeld nicht einverstanden erklärt hat, aufgrund der Wertentscheidung in Art. 13 der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.7.2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie EK) grundsätzlich als Eingriff in die Privatsphäre zu bewerten ist. Diese Frage hatte der Senat im Urteil vom 15.12.2015 mangels Entscheidungserheblichkeit offengelassen.

2
a) Im zugrunde liegenden Fall hatte der Kläger über die Internet-Plattform „Amazon Marketplace“ bei einem Drittanbieter, der Beklagten, ein Ultraschallgerät zur Bekämpfung von Mäusen und Ameisen bestellt. Das Gerät wurde innerhalb von drei Tagen geliefert; eine Rechnung war allerdings nicht beigefügt. Zwölf Tage später erhielt der Kläger eine E‑Mail mit dem Betreff „Ihre Rechnung zu Ihrer Amazon Bestellung ...“ und u.a. folgendem Inhalt:

3
„Sehr geehrte Damen und Herren, anbei erhalten Sie Ihre Rechnung im PDF-Format. Vielen Dank, dass Sie den Artikel bei uns gekauft haben. Wir sind ein junges Unternehmen und deshalb auf gute Bewertungen angewiesen. Deshalb bitten wir Sie darum, wenn Sie mit unserem Service zufrieden waren, uns für Ihren Einkauf eine 5-Sterne Beurteilung zu geben.

Sollte es an dem gelieferten Artikel oder unserem Service etwas auszusetzen geben, würden wir Sie herzlich darum bitten, uns zu kontaktieren. Dann können wir uns des Problems annehmen.

Zur Bewertung: über folgenden Link einfach einloggen und eine positive 5-Sterne Beurteilung abgeben (...)“.

4
Der Kläger sah darin die unerlaubte Zusendung von Werbung, die in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht eingreife, und nahm die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch. Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Nach Auffassung des Berufungsgerichts enthalte ...
 

 


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 20.05.2019 15:21
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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