VG Frankfurt a.M. v. 29.5.2019 - 11 L 1125/19.F

Informationsanspruch eines digitalen Medienunternehmens nach dem Informationsfreiheitsgesetz?

Das VG Frankfurt a.M. hat den Eilantrag eines digitalen Medienunternehmens auf Zugang zu allen bei der KfW verfügbaren amtlichen Informationen betreffend Projekte im Salonga Nationalpark in der Demokratischen Republik Kongo abgelehnt.

Der Sachverhalt:
Die Antragstellerin ist ein digitales Medienunternehmen im Bereich Nachrichten und Unterhaltung. Sie recherchiert u.a. zu Menschenrechtsverletzungen im Salonga Nationalpark in der Demokratischen Republik Kongo. Dieser Park zählt zu den von der Bundesrepublik Deutschland geförderten und finanzierten Schutzgebieten. Die Antragsgegnerin, die KfW, ist mit der operativen Umsetzung von Entwicklungshilfemaßnahmen in diesem Gebiet beauftragt.

Die Antragstellerin wandte sich an die Antragsgegnerin und beantragte, die Übersendung von sämtlichen mit diesem Vorgang in Verbindung stehenden Unterlagen. Sie stützte ihren Antrag auf § 1 IFG. Die Antragsgegnerin teilte daraufhin mit, dass sie keine Behörde i.S.d. § 1 Abs. 1 IFG sei. In dem von der Antragstellerin angesprochenen Zusammenhang übe sie ihre Aufgaben ausschließlich privatrechtlich aus. Vor diesem Hintergrund könne dem Wunsch auf Herausgabe der genannten Berichte nicht entsprochen werden. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrem Eilantrag.

Das VG lehnte den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Gegen diese Entscheidung ist die Beschwerde an den Hessischen VGH möglich.

Die Gründe:
Die Antragstellerin erstrebt mit der Verpflichtung der Antragsgegnerin, ihr Informationszugang zu gewähren, keine vorläufige Maßnahme. Vielmehr macht sie die endgültige Erfüllung ihres Anspruches geltend. Dies stellt eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache dar. Entsprechend ihrem Charakter als Instrument des vorläufigen Rechtsschutzes darf eine einstweilige Anordnung dem jeweils Begünstigten grundsätzlich keine Rechtsposition einräumen, die er sonst nur in einem Klageverfahren erstreiten kann.

Im Übrigen hat die Antragstellerin nicht die Notwendigkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung dargelegt. Die Antragstellerin beruft sich allein auf ihr Veröffentlichungsinteresse als Medienunternehmen, um hierdurch die Öffentlichkeit zu informieren und die Aufklärung von Vorwürfen zu fördern. Damit wird aber nicht begründet, dass Rechtsschutz im regulären Hauptsacheverfahren unzureichend wäre.

Der verfassungsrechtlich garantierten Pressefreiheit und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes kommt große Bedeutung zu. Die Antragstellerin hat ihr Inforationszugangsbegehren jedoch ausschließlich auf das IFG gestützt. Zwar handelt es sich bei der Tätigkeit der Antragsgegnerin im konkreten Fall um Verwaltungstätigkeit, so dass sie als Behörde i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG anzusehen ist. Das IFG begründet jedoch nicht spezifische Informationsansprüche der Presse.

Ohnehin hätte sich ein presserechtlicher Auskunftsanspruch gegen eine Bundesbehörde mangels gesetzlicher Regelungen nur unmittelbar aus dem Grundrecht in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ergeben können. Gleichwohl wäre damit dem Begehren der Antragstellerin nicht Genüge getan. Denn damit kann nur ein Auskunftsanspruch geltend gemacht werden, nicht jedoch ein Informationszugang in Form von Übersendung aller Unterlagen, wie es die Antragstellerin begehrt.


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 03.06.2019 11:44
Quelle: VG Frankfurt a.M PM NR. 6 vom 31.5.2019

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