VG Köln, 11.07.2019, 6 K 5480/18 (nicht rechtskräftig)

Kein Auskunftsverweigerungsrecht des Bundesamts für Verfassungsschutz hinsichtlich Anwaltskosten

Das Bundesamt für Verfassungsschutz ist aufgrund des presserechtlichen Auskunftsanspruchs verpflichtet, eine Verlagsgesellschaft über die Rechtsanwaltskosten zu informieren, die aufgrund von presserechtlichen Anfragen in den Jahren 2014-18 entstanden sind.

1. Sachverhalt
Eine Verlagsgesellschaft hat sich an das Bundesamt für Verfassungsschutz gewandt, um Auskunft über von 2014-18 entstandene externe Anwaltskosten, verursacht durch presserechtliche Anfragen, zu erhalten. Da diese Kosten über Steuergelder finanziert würden, bestünde auch ein öffentliches Interesse. Das Bundesamt hat die Auskunft mit der Begründung abgelehnt, dass diese Kosten Teil des geheimen Wirtschaftsplans seien. Daraufhin hatte die Verlagsgesellschaft auf Auskunft geklagt. 

2. Die Gründe
Das VG Köln hat der Klage stattgegeben. Es gebe insoweit keinen gesetzlichen Ausschlussgrund für den presserechtlichen Auskunftsanspruch. Die Rechtsanwaltskosten seien keine geheimhaltungsbedürftigen Ausgaben. § 10a BHO sei schon deshalb nicht anwendbar, da die Anfrage nicht den Wirtschaftsplan des Bundesamts beinhalte. Auch sei nicht zu befürchten, dass durch die Preisgabe der Informationen das Bundesamt in seiner Aufgabenerfüllung beeinträchtigt sei.

Das Urteil kann durch einen Antrag auf Zulassung der Berufung angefochten werden.

Verlag Dr. Otto Schmidt vom 19.07.2019 13:03
Quelle: Dr. Karolin Nelles, LL.M., Kanzlei Schindhelm Hannover

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