EuGH v. 29.7.2019 - C-476/17

Kraftwerk vs. Moses Pelham: Urheber müssen Sampling dulden

Das Sampling kann einen Eingriff in die Rechte des Tonträgerherstellers darstellen, wenn es ohne dessen Zustimmung erfolgt. Die Nutzung eines Audiofragments, das einem Tonträger entnommen wurde, in geänderter und beim Hören nicht wiedererkennbarer Form stellt jedoch auch ohne Zustimmung keinen Eingriff in diese Rechte dar.

Hintergrund:
Das Sampling ist eine Technik, bei der mit Hilfe elektronischer Geräte einem Tonträger Auszüge entnommen werden, um sie als Bestandteile einer neuen Komposition auf einem anderen Tonträger zu nutzen.

Der Sachverhalt:
Die Musikgruppe Kraftwerk veröffentlichte im Jahr 1977 einen Tonträger, auf dem sich das Musikstück "Metall auf Metall" befindet. Die Beklagten (Moses Pelham und Martin Haas) sind die Komponisten des Musikstücks "Nur mir", das im Jahr 1997 auf Tonträgern der ebenfalls beklagten Pelham GmbH erschienen ist.

Die Kläger, zwei Mitglieder der Gruppe Kraftwerk (Ralf Hütter und Florian Schneider-Esleben) machen geltend, Pelham habe etwa zwei Sekunden einer Rhythmussequenz aus dem Titel "Metall auf Metall" mit Hilfe der Sampling-Technik kopiert und dem Titel "Nur mir" in fortlaufender Wiederholung unterlegt. Da die Kläger der Auffassung sind, dass das ihnen als Hersteller des betroffenen Tonträgers zustehende verwandte Schutzrecht verletzt worden sei, beantragten sie u.a. Unterlassung, Schadensersatz und Herausgabe der Tonträger mit dem Titel "Nur mir" zum Zweck ihrer Vernichtung.

Der mit der Sache befasste BGH hat das Verfahren ausgesetzt und möchte im Wege des Vorabentscheidungsersuchens vom EuGH u.a. wissen, ob es nach dem Urheberrecht und dem Recht verwandter Schutzrechte der Union (Richtlinien 2001/29/EG und 2006/115/EG) sowie nach den durch die Charta der Grundrechte der EU garantierten Grundrechten einen Eingriff in die Rechte des Herstellers eines Tonträgers, dem ein Audiofragment (Sample) entnommen wurde, darstellt, wenn dieses Audiofragment ohne dessen Zustimmung mittels Sampling in einen anderen Tonträger eingefügt wird.

Der BGH wirft auch Fragen zu den im Unionsrecht vorgesehenen Ausnahmen und Beschränkungen für die Rechte der Rechtsinhaber auf. Er möchte insoweit wissen, ob die deutschen Rechtsvorschriften, wonach ein selbständiges Werk, das in freier Benutzung eines geschützten Werks geschaffen worden ist, grundsätzlich ohne die Zustimmung der Rechtsinhaber veröffentlicht und verwertet werden darf, mit dem Unionsrecht vereinbar sind. Er möchte außerdem wissen, ob das Sampling unter die Ausnahme für Zitate fallen kann, die den Nutzer von der Pflicht befreit, für die Nutzung des geschützten Tonträgers die Zustimmung des Tonträgerherstellers einzuholen.

Die Gründe:
Die Tonträgerhersteller haben das ausschließliche Recht, die Vervielfältigung ihrer Tonträger ganz oder teilweise zu erlauben oder zu verbieten. Folglich ist die Vervielfältigung eines - auch nur sehr kurzen - Audiofragments, das einem Tonträger entnommen wurde, durch einen Nutzer grundsätzlich eine teilweise Vervielfältigung dieses Tonträgers, so dass eine solche Vervielfältigung unter das ausschließliche Recht des Tonträgerherstellers fällt. Allerdings liegt keine "Vervielfältigung" vor, wenn ein Nutzer in Ausübung seiner Kunstfreiheit einem Tonträger ein Audiofragment entnimmt, um es in geänderter und beim Hören nicht wiedererkennbarer Form in ein neues Werk einzufügen. Die Annahme, dass eine solche Nutzung eines Audiofragments eine Vervielfältigung darstellt, die der Zustimmung des Tonträgerherstellers bedarf, widerspräche u.a. dem Erfordernis, einen angemessenen Ausgleich zu sichern zwischen den Interessen der Inhaber von Urheberrechten einerseits und dem Schutz der Interessen und Grundrechte der Nutzer von Schutzgegenständen (u.a. Kunstfreiheit) sowie dem Allgemeininteresse andererseits.

Ein Gegenstand, der alle oder einen wesentlichen Teil der in einem Tonträger festgelegten Töne übernimmt, ist eine Kopie dieses Tonträgers, für die der Tonträgerhersteller über ein ausschließliches Verbreitungsrecht verfügt. Keine solche Kopie ist jedoch ein Gegenstand, der (wie hier) nur Musikfragmente, ggf. in geänderter Form, übernimmt, die von diesem Tonträger übertragen werden, um ein neues und davon unabhängiges Werk zu schaffen. Außerdem spiegeln die im Unionsrecht vorgesehenen und erschöpfend geregelten Ausnahmen und Beschränkungen für die Rechte der Rechtsinhaber bereits wider, dass der Unionsgesetzgeber die Interessen der Hersteller und der Nutzer von geschützten Gegenständen sowie das Allgemeininteresse berücksichtigt hat. Daher sind die deutschen Rechtsvorschriften, die trotz des abschließenden Charakters der EU-Regelungen eine nicht im Unionsrecht geregelte Ausnahme oder Beschränkung vorsehen, nach der ein selbständiges Werk, das in freier Benutzung des Werks eines anderen geschaffen wurde, grundsätzlich ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werks veröffentlicht und verwertet werden darf, nicht mit dem Unionsrecht vereinbar.

Im Übrigen kann die Nutzung eines Audiofragments, das einem Tonträger entnommen wurde und das Werk, dem es entnommen ist, erkennen lässt, unter bestimmten Voraussetzungen ein Zitat sein, insbesondere dann, wenn die Nutzung zum Ziel hat, mit diesem Werk zu interagieren. Ist das Werk nicht zu erkennen, stellt die Nutzung des Fragments hingegen kein Zitat dar. Die Mitgliedstaaten dürfen, wenn ihr Handeln nicht vollständig durch das Unionsrecht bestimmt wird, bei der Durchführung des Unionsrechts nationale Schutzstandards für die Grundrechte anwenden, sofern dadurch u.a. nicht das Schutzniveau der Charta beeinträchtigt wird. Der materielle Gehalt des ausschließlichen Vervielfältigungsrechts des Tonträgerherstellers ist jedoch Gegenstand einer Maßnahme zur vollständigen Harmonisierung, so dass eine solche Nutzung insofern auszuschließen ist.

Linkhinweis:


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 29.07.2019 14:15
Quelle: EuGH PM Nr. 98 vom 29.7.2019

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