OLG Düsseldorf v. 26.8.2019 - VI-Kart 1/19 (V)

Facebooks Beschwerde gegen Abstellungsmaßnahmen des Bundeskartellamts hat aufschiebende Wirkung

Soweit das Bundeskartellamt dem Facebook-Konzern bezüglich seiner Nutzungsbedingungen für das soziale Netzwerk Facebook.com bestimmte Datenverarbeitungen personenbezogener Daten mit Beschluss vom 6.2.2019 untersagt hatte (B6-22/16), hat die von dem Facebook-Konzern dagegen gerichtete Beschwerde gem. § 65 Abs. 3 Satz 3, Satz 1 Nr. 2 GWB aufschiebende Wirkung, da ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der kartellamtlichen Anordnung bestehen.

Der Sachverhalt:
Der antragstellende Facebook-Konzern entwickelt und betreibt verschiedene digitale Produkte, Internetdienstleistungen und Applikationen für Smartphones. Kernprodukt von Facebook ist das soziale Netzwerk Facebook.com, das täglich von etwa 23 Millionen Nutzern genutzt worden ist. Die Facebook-Gruppe bietet des Weiteren unter dem Begriff "Facebook Business Tools" eine Vielzahl von kostenfreien Werkzeugen und Produkten an, die von Facebook vordefinierte Programmierschnittstellen in ihre eigenen Webseiten, Apps und Online-Angebote einbinden können.

Sein soziales Netzwerk Facebook.com finanziert Facebook durch Online-Werbung, die Inhalteanbietern und anderen Unternehmen angeboten wird und individuell auf die jeweiligen Nutzer abgestimmt ist. Für die Nutzer hängt die Teilnahme an dem Netzwerk davon ab, dass sie bei der Registrierung für den Dienst den von Facebook gestellten Nutzungsbedingungen zustimmen. Nach diesen Daten- bzw. Cookie-Richtlinien erfasst Facebook nutzer- und gerätebezogene Daten über Nutzeraktivitäten innerhalb und außerhalb des sozialen Netzwerks, wobei es sich um Nutzeraktivitäten um den Besuch von Webseiten handelt, die mittels Programmierschnittstellen mit Facebook verbunden sind.

Mit Beschluss vom 6.2.2019 hat das Bundeskartellamt die in den Nutzungsbedingungen vorgesehene Datenverarbeitung sowie ihre Durchführung nach §§ 19 Abs. 1, 32 GWB untersagt und Abstellungsmaßnahmen auferlegt. Sie erfasst die Konditionen zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten, soweit sie ohne Einwilligung der Nutzer die Nutzeraktivitäten außerhalb des sozialen Netzwerks, sog. Mehrdaten, betrifft.

Darüber hinaus untersagte das Bundeskartellamt die Durchführung dieser Konditionen mit den tatsächlichen Datenverarbeitungsvorgängen und setzte Facebook eine zwölfmonatige Umsetzungsfrist, um die Nutzungsbedingungen und ihre Durchführung anzupassen. Es stellte zudem klar, dass eine Einwilligung der Nutzer nicht vorliegt, wenn die Bereitstellung von Facebook.com von der Erteilung der Einwilligung abhängig gemacht wird.

Die Facebook-Gruppe beantragte vor dem OLG erfolgreich die aufschiebende Wirkung ihrer Beschwerde.

Die Gründe:
Die aufschiebende Wirkung der Beschwerden gegen die Aussprüche des Beschlusses des Bundeskartellamts vom 6.2.2019 wird angeordnet.

Gemäß § 65 Abs. 3 Satz 3, Satz 1 Nr. 2 GWB ist anzuordnen, dass die Beschwerden der Antragstellerinnen aufschiebende Wirkung haben, soweit sich die Rechtsmittel gegen die Gebotsaussprüche des Bundeskartellamts der angefochtenen Amtsentscheidung richten. Es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser kartellbehördlichen Anordnungen. Diese liegen vor, wenn bei einer summarischen Überprüfung die Aufhebung der angefochtenen Verfügung überwiegend wahrscheinlich ist.

Schon nach summarischer Prüfung begegnet die Annahme eines Ausbeutungsmissbrauchs in Gestalt eines Konditionenmissbrauchs zum Nachteil der Nutzer des sozialen Netzwerks von Facebook durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Ein Ausbeutungsmissbrauch nach dem Regelbeispiel des § 19 Abs. 2 Nr. 2 GWB liegt nicht vor. Ebenso wenig hat Facebook seine marktbeherrschende Stellung i.S.v. § 19 Abs. 1 GWB missbraucht. Selbst wenn die beanstandete Datenverarbeitung gegen Datenschutzbestimmungen verstößt, liegt daran nicht zugleich ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht.

Die angefochtene Abstellungsverfügung kann auch nicht auf den Vorwurf eines Behinderungsmissbrauchs zum Nachteil der Wettbewerber von Facebook gestützt werden. Es ist nicht ersichtlich, dass ein anderes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert wird.

Linkhinweis:
Für den in der Datenbank des Landes Nordrhein-Westfalen veröffentlichten Volltext des Beschlusses klicken Sie bitte hier.


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 26.08.2019 17:56
Quelle: NRW online

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