BGH 6.6.2019, I ZR 150/18

Zur Reduzierung der Anwaltskosten für gleichlautende Abmahnungen durch Zusammenfassung als eine Angelegenheit

Im Wesentlichen gleichlautende Abmahnungen gegenüber verschiedenen Unternehmen zur Unterbindung identischer Rechtsverletzungen gelten als eine Angelegenheit, so dass die Anwaltskosten nur einmalig geltend gemacht werden können (§ 15 Abs. 2 RVG).

1. Sachverhalt
Als Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an drei Filmwerken hatte die Klägerin mit der Beklagten einen Lizenzvertrag zum Vertrieb dieser Filme auf DVD geschlossen. Da die Beklagte diese DVDs trotz Kündigung des Lizenzvertrages weitervertrieb, mahnte die Klägerin die Beklagte ab.

Zeitnah mit der Abmahnung der Beklagten ließ die Klägerin auch zehn weitere Unternehmen wegen des unbefugten Vertriebs selbiger DVDs sowie eines weiteren Films mit im Wesentlichen gleichlautenden Schreiben abmahnen.

Die Beklagte unterwarf sich, zahlte jedoch die geforderten Abmahnkosten in Höhe von ca. 1500 € nicht. Aufgrund entsprechender Klage auf Erstattung dieser Kosten sprach das Amtsgericht Hamburg einen Erstattungsanspruch in Höhe von lediglich 341,56 € nebst Zinsen und Schadensersatz i. H. v. 36 € zu. Die Berufung der Klägerin blieb erfolglos.

2. Die Gründe
Der BGH bestätigte die Auffassung der Vorinstanzen, dass die Abmahnung gegenüber der Beklagten zusammen mit den gegenüber den weiteren zehn Unternehmen erfolgten Abmahnungen eine Angelegenheit im Sinne von § 15 Abs. 2 RVG darstelle.

Anwaltliche Leistungen betreffen eine Angelegenheit, wenn zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang dergestalt besteht, dass deren Inhalt wie auch das damit verfolgte Ziel weitgehend übereinstimmen. Dies liegt insbesondere vor, soweit die verschiedenen Gegenstände einheitlich vom Anwalt bearbeitet werden können, wie z. B. durch nahezu identische Abmahnschreiben. Die Gegenstände müssen bei objektiver Betrachtung unter Berücksichtigung des mit dem anwaltlichen Tätigwerden angestrebten Erfolgs zusammengehören.

Alle Abmahnungen hatten das gemeinsame Ziel, die rechtswidrige Verbreitung der DVDs zu unterbinden. Sie stellen damit eine Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 RVG dar, was eine entsprechende Reduzierung der geforderten Abmahnkosten zur Folge hat.

Verlag Dr. Otto Schmidt vom 19.09.2019 14:22
Quelle: Dr. Karolin Nelles, LL.M., Kanzlei Schindhelm Hannover

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