Aktuell in der AfP

Aktuelle Fragen der Umsetzung des Medienprivilegs der DSGVO (Weberling/Bergann, AfP 2019, 293)

Weder die seit 25.5.2018 geltende DSGVO noch das BDSG enthalten konkrete medienspezifische Regelungen. Die Länder haben zwar die Vorgaben des Medienprivilegs gem. Art. 85 DSGVO umgesetzt. Fraglich ist jedoch insb. die Anwendbarkeit dieser Regelungen auf freie Mitarbeiter, Blogger und Bürgerjournalisten. In der Diskussion ist auch die uneingeschränkte Weitergeltung des KUG.

I. Ausgangssituation

II. Gesetzliche Grundlagen

III. Weitergeltung des KUG

1. Bildnis gem. § 22 KUG und personenbezogene  Daten gem. Art. 4 Nr. 1 DSGVO

2. Fortgeltung des KUG im journalistischen Bereich

3. Einwilligung und Widerruf nach KUG und DSGVO

IV. Verträge mit freien Journalisten und Fotografen

V. Soziale Medien und Verantwortlichkeit eines  Fanpage-Betreibers

VI. Art. 17 Abs. 3 lit. a) und d) DSGVO als Ausnahmen vom Recht auf Vergessenwerden

VII. Zusammenfassung
 

I. Ausgangssituation
1 Die seit dem 25.5.2018 geltende DSGVO enthält keine medienspezifischen Regelungen. Art. 85 Abs. 1 und 2 DSGVO verpflichten die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union lediglich, durch Rechtsvorschriften das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten gemäß der DSGVO mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit einschließlich der Verarbeitung zu journalistischen Zwecken in Einklang zu bringen (sog. Medienprivileg). Mangels Regelungskompetenz des Bundes beinhaltet auch das ebenfalls am 25.5.2018 in Kraft getretene neue BDSG keine medienspezifischen Regelungen. Dagegen haben die Länder die Vorgaben des Art. 85 DSGVO im 21. Rundfunkänderungsstaatsvertrag und in ihren Presse- bzw. Mediengesetzen sowie ihren Landesdatenschutzgesetzen mittlerweile vollständig umgesetzt. Auch im Hinblick auf zwischenzeitlich aufgetretene Fragen u.a. bezüglich der Geltung der medienspezifischen Regelungen für freie Mitarbeiter, Blogger und Bürgerjournalisten, der uneingeschränkten Weitergeltung des KUG sowie der Aufbewahrung von Beiträgen in Online-Archiven empfahl der Deutsche Anwaltverein (DAV) in einer Stellungnahme vom Juli 2018 die Aufnahme einer Rahmenbestimmung für landesgesetzliche Vorgaben in das BDSG, welche in einer Art Generalklausel die Öffnungsklauseln aus Art. 85 Abs. 1 und 2 DSGVO in vollem Umfang zur Anwendung bringt und nicht nur die professionellen Medien und Journalisten schützt. Demgegenüber vertritt die Bundesregierung die Auffassung, dass für die Veröffentlichung von Fotografien das KUG zusätzliche Regelungen enthält, die auch unter der seit dem 25.5.2018 anwendbaren DSGVO fortbestehen Sie sieht „keinen gesetzgeberischen Klarstellungsbedarf und plant keine weiteren gesetzgeberischen Maßnahmen“ und kennt keine Möglichkeit, auf eine einheitliche Rechtsetzung in den Landespresse- und Landesmediengesetzen hinzuwirken.

2 Nachstehend werden deshalb die Weitergeltung des KUG nach Inkrafttreten der DSGVO, die Anwendung des Medienprivilegs auf freie Journalisten und als Blogger, Bürgerjournalisten oder Ortsberichterstatter tätige Menschen sowie die Sonderregelungen für Pressearchive in Art. 17 Abs. 3 a) und d) DSGVO als Ausnahmen zum Recht auf Vergessenwerden nach Art. 17 Abs. 1 DSGVO diskutiert.

II. Gesetzliche Grundlagen
3 Art. 85 Abs. 1 und 2 DSGVO privilegiert die Datenverarbeitung zu journalistischen, wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken. Für die Auslegung dieses Medienprivilegs und der daraufhin ergangenen nationalen Rechtsvorschriften sind neben Erwgrd. 153 der DSGVO die europäischen Grundrechte und Grundfreiheiten des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit von besonderer Relevanz. Dazu zählen der Schutz der personenbezogenen Daten gem. Art. 8 GRC und die Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit gem. Art. 11 GRC sowie die Freiheit der Meinungsäußerung nach Art. 10 EMRK, welche die Meinungsfreiheit und die Freiheit umfasst, Ideen und Informationen zu empfangen und weiterzugeben. Die Weitergabe von Ideen und Informationen umfasst auch das Verlegen von Druckwerken und das Bereitstellen einer Internetplattform. Art. 10 EMRK schützt dabei den gesamten Schaffens- und Verbreitungsprozess, namentlich die Recherche, das Redaktionsgeheimnis, den Quellenschutz, den Zugang zu öffentlichen Veranstaltungen zum Zweck der Berichterstattung, die Veröffentlichung auch vertraulicher und staatlicher Geheimhaltung unterliegender Informationen sowie illegal erlangten Materials. Unter den Schutz der Pressefreiheit fällt weiterhin die Verbreitung von Informationen und Äußerungen Dritter, der Betrieb eines Internetarchivs und ...

 


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 19.09.2019 14:26
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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