LG Köln, 11.12.2019 – 28 O 11/18 (Teilurteil, nicht rechtskräftig)

Zum Umfang der vertraglichen Verschwiegenheitspflicht eines Autors

Unterliegt ein Autor bzgl. eines Interviews einer vertraglichen Verschwiegenheitspflicht, darf er Äußerungen des Interviewten nicht wörtlich oder sinngemäß wiedergeben, wohl aber den äußeren Rahmen der Gespräche beschreiben.

1. Sachverhalt
Die Klägerin ist die Witwe des früheren Bundeskanzlers Dr. Helmut Kohl. Sie hat die Autoren, den Verlag und sein Online-Portal wegen Passagen aus dem Buch „Vermächtnis. Die Kohl-Protokolle“ und begleitender Berichterstattung verklagt.

Im vorliegenden Fall begehrt sie die Unterlassung der Verbreitung und Veröffentlichung weiterer Passagen des Buchs ‒ eine Unterlassung bezgl. 116 Passagen war bereits Gegenstand eines vorherigen Verfahrens. Zudem verlangt sie Auskunft und Rechnungslegung über die mit dem Buch, eBook und Hörbuch erzielten Gewinne.

2. Die Gründe
Das Landgericht Köln hat der Klage teilweise stattgegeben. Es bejahte einen Unterlassungs- und Auskunftsanspruch gegen den Autor. Nach der Beweisaufnahme gingen die Richter davon aus, dass der Autor einer vertraglichen Verschwiegenheitspflicht unterlag. Diese verbietet es ihm, Äußerungen des Altkanzlers wörtlich oder sinngemäß wiederzugeben. Umfasst von der Verschwiegenheit sind auch eigene Wertungen, die auf Äußerungen oder Vorkommnisse während der Zusammenarbeit schließen lassen. Umstände, die nur den äußeren Rahmen der Gespräche beschreiben, sind von der Unterlassungspflicht hingegen nicht umfasst. Mangels vertraglicher Abrede und Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechts bestehen keine Ansprüche gegen den Co-Autor. Gegen den Verlag und sein Online-Portal bestehen Unterlassungsansprüche bezgl. 4 Zitaten, da diese verfälscht wiedergegeben worden sind.

Verlag Dr. Otto Schmidt vom 18.12.2019 17:25
Quelle: Dr. Karolin Nelles, LL.M., Kanzlei Schindhelm

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