BGH Beschluss, 24.09.2019 – VI ZB 39/18

Auskunftsanspruch des § 14 Abs. 3 TMG durch alle Diensteanbieter i.S.d. Telemediengesetzes zu erfüllen

Den Auskunftsanspruch nach § 14 Abs. 3 TMG kann ein Antragsberechtigter gegen jeden Diensteanbieter i.S.d. § 2 S. 1 Nr.1 TMG und nicht nur gegen Betreiber sozialer Netzwerke geltend machen.

1. Sachverhalt
Die Antragstellerin, eine Privatperson, wurde auf Sprachnachrichten aufmerksam, die über den Dienst Facebook Messenger versendet worden waren. Diese enthielten Verunglimpfungen und Beleidigungen ihrer Person. Die Nachrichten wurden von verschiedenen Nutzern versendet. Die Antragstellerin begehrt Auskunft über die Bestandsdaten der Nachrichtenersteller von der Betreiberin des Messenger-Dienstes als Beteiligte des Verfahrens. Das OLG Frankfurt a.M. hatte diesen Auskunftsanspruch mit Beschluss vom 06. September 2018 (16 W 27/18) abgelehnt. Gegen diesen Beschluss legte die Antragstellerin Rechtsbeschwerde beim BGH ein.

2. Die Gründe
Der BGH gab der Rechtsbeschwerde statt und verwies die Sache zurück an das Beschwerdegericht.

Der generellen Geltung des Auskunftsanspruchs nach § 14 Abs. 3 TMG stehen keine datenschutzrechtlichen Bedenken entgegen: § 14 Abs. 3 TMG ist gegenüber § 24 Abs. 1 BDSG die Spezialvorschrift. Zudem sieht Art. 6 Abs. 4 DS-GVO in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 lit. j) DS-GVO ausdrücklich vor, dass die nationalen Gesetzgeber eine Rechtgrundlage zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche schaffen dürfen.

Sinn und Zweck des § 14 Abs. 3 TMG ist es, einen effizienten Auskunftsanspruch für Rechtsverletzungen im Internet zu schaffen. Insoweit ist es zu limitiert, diesen Anspruch nur gegenüber Betreibern von sozialen Netzwerken nach § 1 Abs. 1 S. 1 NetzDG zu gewähren. Dadurch wären Nachrichtendienste, wie der Facebook Messenger oder auch Bewertungsportale, nicht zur Auskunft verpflichtet, obwohl es ebenfalls in diesen Bereichen zu Rechtsverletzungen kommen kann. Auch die systematische Stellung der Vorschrift im TMG und nicht im NetzDG spricht dafür, dass mit Diensteanbieter solche i.S.d. § 2 S. 1 Nr.1 TMG gemeint sind.

Verlag Dr. Otto Schmidt vom 18.12.2019 17:29
Quelle: Dr. Karolin Nelles, LL.M., Alexandra Nolte, Kanzlei Schindhelm

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