Aktuell in der AfP

Reformbedarf des datenschutzrechtlichen Medienprivilegs für Bloggerinnen? (Michel, AfP 2019, 490)

Im Unterschied zu den klassischen Leitmedien Rundfunk und Presse lassen sich Bloggerinnen, die gleichfalls Beiträge zum öffentlichen Diskurs leisten, nicht unter das Medienprivileg in seiner aktuellen Fassung subsumieren. Das weite unions- und konventionsrechtliche Verständnis des Begriffs Journalismus verlangt jedoch nach einer Modifikation des restriktiven deutschen Medienprivilegs, zu der dieser Beitrag einen Reformansatz vorstellen will.

I. Ausgangssituation

II. Bedeutung des Medienprivilegs für die journalistische Arbeit

III. Einschlägigkeit des Medienprivilegs für Blogs

1. Maßgebliche Vorschriften des Unionsrechts und des nationalen Rechts

2. Anwendbarkeit von § 57 RStV auf Bloggerinnen

a) Einordnung als Presse

b) Einordnung als Unternehmen

c) Journalistischer Verarbeitungszweck

IV. Unions- und konventionsrechtliche Rechtsprechung und deren Einfluss

1. Rechtsprechung des EuGH

2. Rechtsprechung des EGMR

V. Reformvorschläge

1. Keine Begrenzung des persönlichen Anwendungsbereichs

2. Regelungsebene

VI. Fazit
 

I. Ausgangssituation
1
Im Hinblick auf die Information über aktuelle Ereignisse im Internet sind Blogs nicht mehr wegzudenken. Bloggerinnen äußern sich dort zu Angelegenheiten des allgemeinen Interesses und leisten insoweit einen Beitrag zum öffentlichen Diskurs. Dabei treten sie in Konkurrenz zu anderen journalistischen Erscheinungsformen, wie Presse und Rundfunk. Anders als diese klassischen Medien können sich Bloggerinnen aber nicht auf das datenschutzrechtliche Medienprivileg berufen, so dass sie der vollständige Pflichtenkanon der DSGVO trifft. Dies schränkt die journalistische Tätigkeit, bei der unweigerlich personenbezogene Daten verarbeitet werden, erheblich ein. Allerdings vertreten sowohl der EuGH bei der Auslegung des unionsrechtlichen Datenschutzrechts als auch der EGMR ein weites Verständnis des Begriffs Journalismus, welches auch die Arbeit von Bloggerinnen umfasst. In diesem Beitrag wird die Umsetzung des Medienprivilegs im deutschen Recht der Rechtsprechung aus Luxemburg und Straßburg gegenübergestellt. Darüber hinaus wird aufgezeigt, an welchen Stellen im deutschen Recht Reformbedarf besteht und wie eine unionsrechtskonforme Neufassung des Medienprivilegs aussehen könnte.

II. Bedeutung des Medienprivilegs für die journalistische Arbeit
2
Da bei der Recherche und Veröffentlichung von journalistischen Beiträgen stets auch personenbezogene Daten verarbeitet werden, ist der Anwendungsbereich des Datenschutzrechts im Grunde eröffnet. Zentrale Prinzipien und Pflichten in der DSGVO laufen jedoch der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Auftrags der Presse zuwider und machen eine freie Berichterstattung unmöglich. So führte das Verbot mit Erlaubnisvorbehalt zu einem grundsätzlichen Rechtfertigungsbedürfnis, da entweder eine – im Fall kritischer Berichterstattung wohl kaum zu erlangende – Einwilligung oder das Eingreifen eines Erlaubnistatbestands nötig wäre. Die Informationspflicht nach Art. 14 Abs. 2 Buchst. f DSGVO, wonach dem Betroffenen vorab die Quelle, aus der die verarbeiteten Daten stammen, zu offenbaren ist, würde den Quellenschutz aushebeln und investigativen Journalismus praktisch unmöglich machen. Zudem unterscheiden sich die Abwägungsparameter im Datenschutz- und Äußerungsrecht in erheblicher Weise. Während im Äußerungsrecht grundsätzlich die Vermutung für die Freiheit der Rede gilt, überwiegt nach der Rechtsprechung des EuGH in Google Spain das Interesse am Schutz personenbezogener Daten die widerstreitenden Grundrechtsinteressen. Diese, keineswegs abschließende, Aufzählung zeigt, dass eine vollumfängliche Geltung des Datenschutzrechts die Erfüllung der grundrechtlich gewährleisteten Aufgabe der Presse verhindert. Deshalb wird die journalistische Tätigkeit durch die als Medienprivilegien bekannten Vorschriften weitgehend vom Datenschutzrecht freigestellt.

III. Einschlägigkeit des Medienprivilegs für Blogs
3
Betreiberinnen von Blogs können sich aber de lege lata nicht auf das Medienprivileg berufen, wodurch sie den beschriebenen Schwierigkeiten ausgesetzt sind.

1. Maßgebliche Vorschriften des Unionsrechts und des nationalen Rechts
4
Da das Datenschutzrecht unionsrechtlich determiniert ist, kommen Abweichungen auf nationaler Ebene nur im Rahmen von Öffnungsklauseln in Betracht. Eine solche findet sich in Art. 85 DSGVO für die Regelung von bestimmten Verarbeitungssituationen, darunter auch die Verarbeitung personenbezogener Daten zu journalistischen Zwecken. Art. 85 Abs. 2 DSGVO verpflichtet die Mitgliedsstaaten dazu, für die Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken Ausnahmen und ...

 


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 15.01.2020 11:42

zurück zur vorherigen Seite

227E2E7AEBAF4FCE82F22DCB3611B1BE