OLG München, 14.08.2019 - 6 W 927/19

Kein Urheberrechtsschutz für das Bonmot "Früher war mehr Lametta"

Die Wortfolge "Früher war mehr Lametta" allein hat keinen Werkcharakter, es entspricht nicht den Voraussetzungen eines Sprachwerkes gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG.

Der Sachverhalt:
Die Antragstellerinnen sind die Rechtsnachfolgerinnen des Humoristen Loriot. Die Antragsgegnerin vertreibt im Internet T-Shirts und andere Produkte mit diversen Aufdrucken, so auch mit dem Satz „Früher war mehr Lametta.“ Hiergegen gingen die Antragstellerinnen mit einem Antrag auf einstweilige Verfügung vor dem LG München I vor. Dieser Antrag wurde mit Beschluss vom 18.07.2019 mangels Darlegung und Glaubhaftmachung eines Verfügungsgrunds abgelehnt. Gegen diese Entscheidung legten die Antragstellerinnen sofortige Beschwerde ein.

Die Gründe:
Das OLG München bestätigte die Entscheidung des LG München und wies die sofortige Beschwerde zurück.

Selbst wenn der Satz am Maßstab der „kleinen Münze“ (auch kleinste Werke können geschützt sein) beurteilt wird, dann ist die Wortfolge an sich und ohne den Bezug zum Künstler Loriot ein alltäglicher und eher belangloser Satz, der entweder zum Ausdruck bringt, dass früher mehr Lametta benutzt wurde oder dass metaphorisch früher mehr Schmuck, Glanz, festliche Stimmung oder Ähnliches herrschte. Erst durch die Einbettung in den Sketch und die Situationskomik ergibt sich die Besonderheit dieses Satzes.

Der Wortfolge an sich fehlt daher die erforderliche Originalität, um sie als urheberrechtlich geschütztes Werk i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG zu qualifizieren.

Verlag Dr. Otto Schmidt vom 20.01.2020 11:40
Quelle: Dr. Karolin Nelles LL.M., Alexandra Nolte, Kanzlei Schindhelm Frankfurt

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