BVerfG, 17.12.2019, I BvR 957/19 (Beschluss)

Pressefreiheit erlaubt keine Umgehung eines gerichtlichen Unterlassungsgebots

Es ist von Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG nicht gedeckt, eine Folgeberichterstattung zu einem Sachverhalt zu veröffentlichen und dabei ein Foto in seiner Gesamtheit zu verwenden, dessen Veröffentlichung dem Verlag zuvor gerichtlich untersagt worden war.

Der Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin vertreibt eine Zeitung und hatte einen Artikel zu den G20-Ausschreitungen mit Fotos veröffentlicht. Die Beschwerdegegnerin hatte gegen ein in diesem Zusammenhang veröffentlichtes Foto, das sie erkennbar macht, einen Unterlassungstitel erwirkt. Inhalt der Unterlassungsverfügung war das Verbot, das Bildnis in Zusammenhang mit der Suche nach den G20-Verbrechern zu veröffentlichen.

In einer Folgeberichterstattung veröffentlichte die Beschwerdeführerin einen größeren Ausschnitt des beanstandeten Fotos und wies in der Berichterstattung darauf hin, dass sie „wenn es nach dem Landgericht ginge“, dieses Foto nicht mehr veröffentlichen dürfe.

Gegen die Beschwerdeführerin erging daraufhin durch das OLOG Frankfurt ein Ordnungsmittelbeschluss in Höhe von EUR 50.000. Gegen diesen Ordnungsmittelbeschluss legte die Beschwerdeführerin Verfassungsbeschwerde beim BVerfG ein.

Die Gründe:
Das BVerfG nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, da diese unbegründet ist. Es sei nicht zu beanstanden, dass das OLG Frankfurt in seinem Ordnungsmittelbeschluss die Veröffentlichung des Gesamtfotos als Verstoß ansah, obwohl im Ausgangsartikel nur ein Teilausschnitt dargestellt war.

Auch wenn der Folgeartikel der Beschwerdeführerin nicht mehr zum Gegenstand hatte, die Fahndungsmaßnahmen der Polizei zu unterstützen, ergibt sich aber aus dem Text des Artikels, dass sich die Beschwerdeführerin über das gerichtliche Verbot hinwegsetzen möchte. Eine solche Art der Folgeberichterstattung sei aber nicht von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG gedeckt.

Verlag Dr. Otto Schmidt vom 20.01.2020 11:43
Quelle: Dr. Karolin Nelles LL.M., Kanzlei Schindhelm Frankfurt

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