BVerwG v. 30.1.2020 - 10 C 11.19

Kein Zugangsanspruch zu Informationen über Kontrollmaßnahmen bei Tiertransporten

Ein Tierschutzverein hat weder aufgrund Umweltinformationsrechts noch nach dem Verbraucherinformationsgesetz einen Anspruch, Zugang zu Informationen über Aufsichtsmaßnahmen bei Tiertransporten zu erhalten.

Der Sachverhalt:
Der Kläger ist ein eingetragener Tierschutzverein. Er wandte sich an die beklagte Behörde, um diese zu bewegen, Kontrollmaßnahmen hinsichtlich des Transports von Puten bei einer beigeladenen Geflügelschlachterei durchzuführen. Die Beklagte kam diesem Anliegen nach. Hierauf begehrte der Kläger Einsicht in Akten zu erhalten, welche Informationen zu den Aufsichtsmaßnahmen bei den beanstandeten Transporten von Puten enthielten. Die Beklagte lehnte das Begehren per Bescheid ab. In dem hiernach eingeleiteten Klageverfahren gab das VG Oldenburg dem Auskunftsbegehren aufgrund eines Anspruchs aus dem Umweltinformationsgesetz statt, in der Berufung begründete das OVG Lüneburg den Anspruch mit dem Verbraucherinformationsgesetz. Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten und der Beigeladenen.

Die Gründe:
Das BVerwG gab der Revision statt und lehnte einen Informationszugangsanspruch des Klägers ab. Das Umweltinformationsrecht schütze Lebensräume und die Artenvielfalt von Tieren. Das Begehren des Klägers ist aber tierschutzbezogen. Diesen Aspekt umfasst das Umweltinformationsrecht nicht. Nutz- und Schlachttiere zählen daher nicht zu den Schutzgütern dieses Gesetzes.

Auch ein Anspruch aufgrund des Verbraucherinformationsgesetzes (VIG) scheidet aus: Denn hier geht es um Verbraucher- und nicht um Tierschutz. Auch eine auf das § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 a) VIG gestützte Abweichung vom Lebensmittel- oder Futtermittelgesetz führt zu keinem anderen Ergebnis, da lebendige Tiere keine Lebensmittel sind.
 

Verlag Dr. Otto Schmidt vom 19.02.2020 14:25
Quelle: Dr. Karolin Nelles LL.M., Kanzlei Schindhelm Frankfurt

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