LG Hamburg v. 13.2.2020 - 312 O 372/18

Automatisch erstellte Unternehmensseiten bei Facebook unzulässig

Die automatische Erstellung von Unternehmensseiten und von Mitarbeitern dieser Unternehmen auf Facebook stellt einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb bzw. eine Persönlichkeitsrechtsverletzung dar; es besteht ein Anspruch auf Löschung.

Der Sachverhalt
Die Kläger, eine auf Medien- und Urheberrecht spezialisierte Kanzlei sowie ein Partner dieser, wurden Anfang 2018 darauf aufmerksam, dass auf der Webseite facebook.com Profile zu ihnen eingerichtet waren. Hierbei handelt es sich um sog. nicht-verwaltete Seiten, die automatisch von der Betreiberin von Facebook generiert werden, sobald entsprechende Anfragen auf ein Interesse von Nutzern hinweisen. Auf dem Profil der Klägerin fand sich allein ein Hinweis auf den Bereich Arbeitsrecht. Nach einer Abmahnung erwirkten die Kläger eine Einstweilige Verfügung gegen die Beklagte vor dem LG Hamburg. Da die Beklagte die geforderte Abschlusserklärung nicht abgab, leiteten sie das Hauptsacheverfahren mit ihrer Klage ein. Sie klagten auf Unterlassung und erhoben zudem Zahlungsklage hinsichtlich der entstandenen Rechtsanwaltskosten.

Die Gründe
Das Landgericht Hamburg hat der Klage hinsichtlich der Unterlassungsansprüche stattgegeben, die Klage ansonsten abgewiesen.

Die Klägerin hat einen Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB wegen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Es besteht eine Verwechslungsgefahr zwischen dem streitgegenständlichen und einem von der Klägerin selbst erstellten Profil. Die Gestaltung des Facebook-Profils und Bezeichnung als „inoffizielle Seite“ reicht nicht aus, um diese Verwechselungsgefahr zu beseitigen. Die bloße Nennung des Bereichs Arbeitsrecht lässt zudem einen falschen Eindruck hinsichtlich des Beratungsschwerpunkts der Kanzlei entstehen.

Für den Kläger folgt der Unterlassungsanspruch hinsichtlich seines Profils aus §§ 823 Abs. 2, 1004 BGB i. V. m. § 4 BDSG a. F., Art. 6 DS-GVO wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts. Insbesondere liegt kein berechtigtes Interesse der Beklagten nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 f) DS-GVO an der Darstellung des Klägers vor, da auch dieses Profil nicht hinreichend als nicht-offiziell zu erkennen ist.

Die Erstattung von Rechtsanwaltskosten können die Kläger aufgrund des Tätigwerdens in eigener Sache nicht verlangen. Die Klage wurde daher insoweit abgelehnt.

Verlag Dr. Otto Schmidt vom 26.03.2020 19:18
Quelle: Dr. Karolin Nelles LL.M., Kanzlei Schindhelm Frankfurt

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