LG München, 24.04.2020, 37 O 4665/19

Kommunale Berufsfeuerwehr darf Fotos von Einsätzen erstellen und verwerten

Ein Fotojournalist hat keinen Unterlassungsanspruch gegenüber einer kommunalen Berufsfeuerwehr im Hinblick auf das Anfertigen von Fotos am Einsatzort, die anschließende Zurverfügungstellung gegenüber Dritten und die eigene Verwendung auf der Webseite und in den sozialen Medien. (nicht rechtskräftig)

Der Sachverhalt:
Der Kläger ist Fotojournalist. Er wendet sich gegen das Vorgehen der kommunalen Berufsfeuerwehr einer bayerischen Gemeinde, die Medienvertretern Fotos von Großeinsätzen gegen ein Entgelt über ihr Portal zur Verfügung stellt. Die Fotos werden durch die Berufsfeuerwehr auch in den Sozialen Medien und auf ihrer Webseite verwendet. Die Fotos werden durch den diensthabenden Beamten des Presse-Jourdienstes angefertigt. Medienvertreter können sich für den Presseruf der Berufsfeuerwehr anmelden, was der Kläger bislang nicht veranlasst hat. Sie bekommen dann automatisch und unverzüglich Nachricht über einen Einsatz.

Der Kläger sieht in der Bildanfertigung und -verwendung ein wettbewerbswidriges Verhalten und klagte zuletzt auf Unterlassung, die Fotos Dritten unentgeltlich oder entgeltlich zur Verfügung zu stellen und in den sozialen Medien sowie im Internet innerhalb der ersten 12 Stunden nach dem Einsatz zu verwenden.

Die Gründe:
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es ist kein Unterlassungsanspruch nach aus §§ 8 Abs. 1 S. 1, 3 Abs. 1, 3a UWG in Verbindung mit Art. 87 Abs. 1 Satz 2 BayGO gegeben. Denn Art. 87 BayGO ist keine Marktverhaltens- sondern eine Marktzutrittsregelung. Sie begrenzt die wirtschaftliche Betätigung von Gemeinden und kommunalen Unternehmen lediglich.

Auch das Gebot der Staatsferne der Presse nach Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG rechtfertigt keinen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch. Staatliche Information mit dem Ziel, Politik verständlich zu machen und staatliche Tätigkeit transparent zu gestalten, ist auch in presseähnlicher Form zulässig. Das Einstellen der Einsatzbilder zusammen mit einem Pressebericht der Feuerwehr über einen vorangegangenen Einsatz auf dem Presseportal im Internet überschreitet den Rahmen der zulässigen Öffentlichkeitsarbeit einer Berufsfeuerwehr nicht. Die Beiträge sind sachlich und informativ gestaltet. Hierdurch wird die Öffentlichkeit über die Tätigkeit der Kommunalverwaltung unterrichtet. Auch das frühere Eintreffen am Einsatzort verschafft der Beklagten nicht einen besonderen wettbewerbsverzerrenden Vorteil. Es bleibt dem Kläger unbenommen, sich dem Presseruf anzuschließen und selbst vor Ort Fotos zu erstellen.

Verlag Dr. Otto Schmidt vom 18.05.2020 10:45
Quelle: Dr. Karolin Nelles LL.M., Kanzlei Schindhelm Frankfurt am Main

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