VG Aachen, 04.05.2020, 6 K 3067/18 (nicht rechtskräftig)

Polizei darf das Anfertigen von Fotos einzelner Beamten durch einen Journalisten untersagen

Die Polizei ist berechtigt, das Anfertigen von Fotos einzelner Beamten durch einen Journalisten bei einem Einsatz zu unterbinden.

Der Sachverhalt:
Der Kläger ist Journalist. In der Nacht vom 16. auf den 17. August kam es zu einem Polizeieinsatz, weil ein mit Holz gefüllter Einkaufswagen auf der Rückseite eines Hauses in Brand geraten war und erheblichen Funkenflug verursachte. Da nicht ausgeschlossen werden konnte, dass Umweltaktivisten das Feuer gelegt hatten, wurde die Feuerlöschung überwacht. Dabei hielten sich zwei Polizisten eher im Hintergrund des Geschehens auf und hatten zu ihrem Schutz Pfefferspray in der Hand. Der Kläger ging mit seinem Smartphone auf sie zu und wollte einen Polizisten fotografieren, um dieses Foto zu veröffentlichen. Hiergegen wehrten sich die Polizisten und untersagten dies. Nach Behaupten des Klägers hat ein Polizist sein Smartphone ergriffen. Nach Darstellung der Polizisten seien nur die Hände vor das Gerät gehalten worden. Der Kläger meint, diese Maßnahme sei unzulässig gewesen und stelle eine Verletzung der Pressefreiheit dar. Zudem hätte er die Polizisten nur unterhalb des Gesichts fotografieren wollen.

Er möchte auf Feststellung klagen, dass die Maßnahme der Polizei unzulässig war und hat deshalb einen Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt.

Die Gründe:
Dieser Antrag wurde durch das Verwaltungsgericht abgewiesen, da es nach Ansicht des Gerichts an den Erfolgsaussichten der Klage fehlt.

Die Maßnahme der Polizei war nach § 8 PolG NRW rechtmäßig. Denn auch Polizisten haben ein Recht am eigenen Bild. Willigen sie nicht in die Veröffentlichung von Fotos ein, droht ein Verstoß nach §§ 22, 23, 33 KUG. Der Anlass des Einsatzes hat auch kein besonderes Informationsbedürfnis hervorgerufen, das eine Veröffentlichung solcher Bilder rechtfertigen würde.

Es ist zudem abwegig, dass der Kläger nicht auch das Gesicht des Polizisten fotografieren wollte. Das Halten der Hand vor das Smartphone sei auch angemessen gewesen. Es handelte sich um ein plötzliches, dynamisches Geschehen, das solch eine Maßnahme zulasse.

Dem Recht des Polizisten am eigenen Bild ist damit vorliegend Vorrang gegenüber der Pressefreiheit einzuräumen.

Verlag Dr. Otto Schmidt vom 19.06.2020 10:58
Quelle: Dr. Karolin Nelles LL.M., Kanzlei Schindhelm Frankfurt a.M.

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