OLG Karlsruhe v. 10.6.2020 - 6 U 129/18

Recht auf Vergessenwerden: Anspruch auf Löschung von Suchergebnissen gegen einen Internet-Suchmaschinenbetreiber

Die auch bei einem Anspruch auf Löschung von Suchergebnissen gegen einen Internet-Suchmaschinenbetreiber aus Art. 17 DS-GVO („Recht auf Vergessenwerden") erforderliche umfassende Interessenabwägung richtet sich nach eigenen Maßstäben; die zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht (§§ 823, 1004 BGB) entwickelten Grundsätze können nicht ohne weiteres übertragen werden.

Der Sachverhalt:
Der Kläger begehrte die Entfernung eines Links aus der Ergebnisliste der von der Beklagten betriebenen Internet-Suchmaschine. Bei Eingabe des Vor- und Nachnamens des Klägers erscheint dort ein Link zu einem Artikel, der in einem Magazin erschienen und im Online-Archiv auf der Webseite des Magazins nach wie vor veröffentlicht ist.

Inhalt des Artikels sind Straftaten aus dem Jahr 1988. Der Kläger war 1988 zunächst wegen Raubmordes angeklagt, wurde aber freigesprochen, weil seine Täterschaft nicht nachgewiesen werden konnte. Im gleichen Jahr überfiel und ermordete der Kläger gemeinsam mit einem weiteren Täter drei Menschen. Wegen dieser Taten wurde der Kläger zu lebenslanger Haft verurteilt. 2014 wurde der Kläger aus der Haft entlassen. Der vom Kläger beanstandete Artikel handelt von der grundsätzlichen Problematik, dass Täter, denen ein Verbrechen nicht nachgewiesen werden kann, freigesprochen werden und dann gegebenenfalls sofort das nächste Verbrechen begehen.

Der Kläger stellte 2016 ohne Erfolg einen Antrag auf Löschung des Links aus den Suchergebnissen. Da die Fundstelle weit oben in der Suchergebnisliste auftauche, sei die Information für die Allgemeinheit leicht zugänglich und verhindere die Resozialisierung des Klägers nach Verbüßung der langjährigen Haftstrafe. Dagegen habe das grundsätzlich berechtigte Informationsinteresse der Öffentlichkeit nach dem langen Zeitablauf sein Gewicht verloren.

Der Kläger verfolgte sodann das Klageziel, dass der Artikel bei einer Suche nach seinem Namen in der Ergebnisliste der Suchmaschine nicht mehr angezeigt wird. Das LG wies die Klage ab. Das OLG hat nun auch die Berufung als unbegründet zurückgewiesen, dabei aber die Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen.

Die Gründe:
Dem Kläger steht kein Anspruch nach §§ 823 Abs. 1, Abs. 2; 1004 BGB, Art. 1 GG zu. Nach der Rechtsprechung des BGH besteht ein Anspruch gegen den Betreiber einer Internetsuchmaschine als mittelbarem Störer nur dann, wenn dieser Kenntnis von einer offensichtlichen und auf den ersten Blick klar erkennbaren Rechtsverletzung erlangt hat. Zwar stellt die Berichterstattung unter namentlicher Nennung des Klägers - und dementsprechend auch die Verlinkung bei der Suche nach dessen Namen - einen erheblichen Eingriff in dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht dar. Andererseits handelt es sich um ein Tötungsdelikt, das aufgrund seines besonderen Ablaufs gesellschaftliche Fragen von dauerhafter Bedeutung aufwirft und ein dementsprechend anhaltendes öffentliches Interesse begründet. Der beanstandete Artikel gibt den Geschehensablauf inhaltlich zutreffend, sachlich und ohne Belastungstendenz wieder und widmet sich gerade den gesellschaftlichen Fragen, an denen ein dauerhaftes öffentliches Interesse besteht.

Der lange Zeitablauf seit der Tat und der Berichterstattung verschiebt das Gewicht der Interessen zwar so weit zu Gunsten des Klägers, dass das öffentliche Interesse an der Bereitstellung der Information nicht mehr offensichtlich überwiegt. Angesichts der Schwere der Tat und des Charakters des Artikels kann aber auch umgekehrt das Recht des Klägers auf Vergessenwerden keinen auf den ersten Blick erkennbaren Vorrang beanspruchen. Damit fehlt es jedenfalls an einer offensichtlichen und auf den ersten Blick klar erkennbaren Rechtsverletzung, die Voraussetzung für einen Anspruch gegen den Suchmaschinenbetreiber nach §§ 823 Abs. 1; 1004 BGB ist.

Es besteht auch kein datenschutzrechtlicher Anspruch gegen die Beklagte nach Art. 17 Abs. 1 DS-GVO. Für alle Tatbestände des Art. 17 Abs. 1 DS-GVO gilt der Ausnahmetatbestand des Art. 17 Abs. 3 DS-GVO, hier in Form der Verarbeitung der Daten zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information. Diese Belange sind gegenüber dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht im Einzelfall abzuwägen. Bei dieser Interessenabwägung überwiegt das Interesse des Klägers nicht in dem erforderlichen Ausmaß.

Die auch bei einem Anspruch auf Löschung von Suchergebnissen gegen einen Internet-Suchmaschinenbetreiber aus Art. 17 DS-GVO („Recht auf Vergessenwerden") erforderliche umfassende Interessenabwägung richtet sich dabei nach eigenen Maßstäben; die zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht (§§ 823, 1004 BGB) entwickelten Grundsätze können nicht ohne weiteres übertragen werden.

Es ist zu berücksichtigen, welche Ansprüche und Durchsetzungsmöglichkeiten der Betroffene gegen den Inhalteanbieter hat. Ansprüche gegen den Inhalteanbieter und gegen den Suchmaschinenbetreiber sind nicht generell vor- oder nachrangig, sondern stehen in Wechselwirkung. Nach den Umständen des Einzelfalles kann sich daraus ein Vorrang des einen oder des anderen Anspruches ergeben.

Ist der Inhalteanbieter im Inland greifbar und kann er rechtlich belangt werden, beseitigt das Vorgehen gegen den (einzigen) Inhalteanbieter die Störung effektiver als das Vorgehen gegen einen (von mehreren) Suchmaschinenbetreibern. In einer solchen Konstellation ist der Anspruch gegen den Suchmaschinenbetreiber nur begründet, wenn die Rechtswidrigkeit offensichtlich ist.

Ein Anspruch auf Auslistung von Links zu Websites, auf denen Informationen zu einem früheren Strafverfahren gegen die betroffene Person veröffentlicht sind, besteht nur dann, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls wie z.B. der Art und Schwere der Straftat, des Verlaufs und Ausgangs des Verfahrens, der verstrichenen Zeit, der Rolle der betroffenen Person im öffentlichen Leben und ihres Verhaltens in der Vergangenheit, des Interesses der Öffentlichkeit zum Zeitpunkt der Antragstellung, des Inhalts und der Form der Veröffentlichung, überwiegt. Nach diesen Maßstäben überwiegen die Schutzinteressen des Klägers bei der gebotenen Berücksichtigung sämtlicher Umstände nicht.


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 22.06.2020 16:12
Quelle: Ministerium der Justiz und für Europa Baden-Württemberg online

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