LG Köln v. 18.8.2020 u. 31.8.2020 - 28 O 279/20 (nicht rechtskräftig)

Google muss unberechtigte negative Bewertungen auch zu Coronazeiten unverzüglich löschen

Negative Nutzerbewertungen, die auf keiner nachweislichen Erfahrung mit dem bewerteten Unternehmen beruhen und bei der Suche erscheinen, sind durch Google zu löschen. Soweit Google zumindest innerhalb von zwei Wochen auf entsprechende Aufforderung nicht handelt, kann das Begehren im Wege der Einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden.

Der Sachverhalt:
Die Antragstellerin ist ein Pharmaunternehmen. Im Juli 2020 entdeckte diese auf der Suchmaschine Google negative Bewertungen zu ihrem Unternehmen von zwei anonymen Nutzern. Die Bewertungen enthielten nur einen Stern, eine Bewertung davon noch drei weitere Sätze mit sehr pauschalen negativen Aussagen.

Mit Schreiben vom 22.7.2020 forderte die Antragstellerin die Betreiberin Google Irland zur Löschung der Einträge auf. Die Antragsgegnerin erwiderte hierauf, man werde die Angelegenheit prüfen, habe aber aufgrund der Corona-Pandemie längere Antwortzeiten. Als die Antragsgegnerin auch nach zwei Wochen nicht geantwortet hatte, beantragte die Antragstellerin am 7.8.2020 eine Einstweilige Verfügung beim Landgericht Köln, gerichtet auf ein Verbot, die Bewertungen zu veröffentlichen. In einem weiteren Schreiben der Antragstellerin vom 14.8.2020 legte diese nochmals dar, dass es sich nach ihrem Dafürhalten bei den beiden Nutzern weder um Kunden noch um Mitarbeiter oder ehemalige Mitarbeiter handele.

Die Gründe:
Das Landgericht Köln hat die Einstweilige Verfügung zunächst nur hinsichtlich einer Bewertung erlassen, auf Beschwerde der Antragstellerin hin am 31.8.2020 auch hinsichtlich der weiteren Nutzerbewertung.

Das Gericht sah es als gegeben an, dass der Bewertung der Nutzer keine konkrete Erfahrung mit der Antragstellerin zugrunde lag. Ein berechtigtes Interesse der Nutzer, eine Bewertung auch ohne tatsächliche Erfahrung zu bewerten, ist nicht ersichtlich. Insoweit überwiegt das Interesse der Antragstellerin am Schutz der sozialen Anerkennung. Hinsichtlich der einen Bewertung habe es zunächst an einem konkreten Rechtshinweis gefehlt, welche der Antragsgegnerin eine unschwere Beurteilung des Rechtsverstoßes ermöglicht hätte. Das habe die Antragstellerin mit ihrem Schreiben vom 14.8.2020 jedoch nachgeholt.

Die Entscheidung erging ohne mündliche Verhandlung, da die Antragsgegnerin durch die Schreiben der Antragstellerin vom 22.7.2020 und 14.8.2020 genügend Gelegenheit hatte, zu der Sache Stellung zu nehmen. Insoweit wurde auch keine verlängerte Frist aufgrund der Corona-Pandemie durch das Gericht eingeräumt.

Verlag Dr. Otto Schmidt vom 21.09.2020 15:28
Quelle: Dr. Karolin Nelles LL.M., Kanzlei Schindhelm Frankfurt am Main

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