BGH v. 24.9.2020 - I ZR 169/17

Einkaufen im Internet: Verbraucher-Beeinträchtigung wegen fehlender Angabe einer verfügbaren Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung

Eine Telefonnummer ist verfügbar und daher von einem Unternehmer bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen in einer Widerrufsbelehrung anzugeben, wenn sie dergestalt auf der Website des Unternehmers zu finden ist, dass einem Durchschnittsverbraucher suggeriert wird, dass der Unternehmer diese Telefonnummer für seine Kontakte mit Verbrauchern nutzt.

Der Sachverhalt:
Die Klägerin mahnte den Beklagten, mit dem sie beim Vertrieb von Erotikartikeln über das Internet in Wettbewerb steht, u.a. wegen der Werbung mit einem Testergebnis ab. Im Gegenzug mahnte der Beklagte dann seinerseits die Klägerin ab, wobei er beanstandete, diese habe ihrerseits in der Widerrufsbelehrung in ihrem Internetauftritt keine Telefonnummer angegeben.

Die Klägerin war der Ansicht, sie habe in ihrer Widerrufsbelehrung keine Telefonnummer angeben müssen, da sie keine Verträge am Telefon abschließe.

LG und OLG gaben der Beklagten Recht. Dieser Ansicht hat sich auch der BGH angeschlossen.

Die Gründe:
Die Klägerin hat wettbewerbswidrig gehandelt, soweit sie in der Widerrufsbelehrung die bei ihr verfügbare Telefonnummer entgegen § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB und Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 in Verbindung mit Anlage 1 EGBGB nicht angegeben hat.

Sie hat in der verwendeten Muster-Widerrufsbelehrung an der dafür vorgesehenen Stelle des Informationsformulars keine Telefonnummer eingefügt, obwohl sie einen geschäftlich genutzten Telefonanschluss unterhält. Dadurch, dass die Telefonnummer dieses Telefonanschlusses nach Darstellung der Klägerin im Rahmen ihres Impressums genannt und auf der Startseite ihres Internetauftritts im unteren Bereich klar und deutlich dargestellt ist, wird einem Durchschnittsverbraucher suggeriert, dass die Klägerin diese Telefonnummer für ihre Kontakte mit Verbrauchern nutzt. Unter diesen Umständen hat die Klägerin die Telefonnummer auch in der Muster-Widerrufsbelehrung anzugeben, selbst wenn sie - wie sie geltend gemacht hat - keine Verträge am Telefon abschließt.

Damit liegt ein Verstoß gegen § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB und Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 in Verbindung mit Anlage 1 EGBGB vor. Es liegt damit ein wettbewerbswirdriges Verhalten vor, denn die in § 312d BGB und Art. 246a EGBGB enthaltenen Regelungen über die Informationen, die die Unternehmer den Verbrauchern in Fällen zu geben haben, in denen diesen ein Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 1 BGB zusteht, stellen dem Schutz der Verbraucher dienende Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG a.F. (§ 3a UWG) dar.



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 15.12.2020 12:02
Quelle: BGH online

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