OLG Köln v. 17.12.2020 - 15 U 37/20 (nicht rechtskräftig)

Kein Unterlassungsanspruch einer berühmten Sängerin gegen Werbung mit Double

Die Bewerbung einer Musikveranstaltung mit dem Double einer berühmten Sängerin ist von der Kunstfreiheit gedeckt und begründet daher keinen Unterlassungsanspruch der betroffenen Prominenten.

Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine berühmte Sängerin, die ihre offizielle Karriere aufgrund Alters bereits vor mehr als 10 Jahren beendet hat. Die Beklagte veranstaltet Musikshows, welche die Lieder der Sängerin zum Gegenstand haben, die von einem Double vorgetragen werden. Für diese Show erstellte die Beklagte Werbeplakate mit dem Namen der Sängerin und einem Foto des Doubles. Die Klägerin hatte weder Show noch Plakat gebilligt. Sie mahnte die Beklagte daher wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung ab und verklagte die Beklagte daraufhin. 

Das LG Köln gab der Klage statt. Das Recht am eigenen Bild sei verletzt, weil durch das Double der Betrachter der Täuschung erliegt, es handele sich um die richtige Sängerin und diese trete bei der Musikshow auf. Hiergegen legte die Beklagte Berufung ein. 

Die Gründe:
Das OLG Köln gab der Berufung statt und hob das erstinstanzliche Urteil auf. 

Eine Persönlichkeitsrechtsverletzung ist nicht gegeben. Zwar ist die Klägerin durch das Foto auf dem Werbeplakat als solche erkennbar und es könnte sich auch um ein Jugendfoto von ihr handeln. Die beworbene Musikshow ist aber als urheberrechtliches Werk von der Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG umfasst. Die Kunstfreiheit schützt nicht nur die Show an sich, sondern auch den sog. Wirkbereich, wozu auch Werbemaßnahmen für das geschützte Werk zählen. Zwar ist eine Berufung auf die Kunstfreiheit nach § 23 Abs. 1 Nr. 4 KUG ausgeschlossen, wenn geschäftliche Zwecke verfolgt werden würden. Bei der Werbung geht es aber nicht darum, den Ruf der Klägerin für ein anderes Produkt auszunutzen. Die Musikshow befasst sich vielmehr mit der Klägerin selbst. Im Rahmen der Abwägung zwischen Kunstfreiheit und Persönlichkeitsrechtsschutz ist nicht ersichtlich, dass berechtigte Interessen der Klägerin nach § 23 Abs. 2 KUG verletzt sind. 

Auch aus datenschutzrechtlichen Aspekten ergibt sich kein Unterlassungsanspruch der Klägerin, weil die Beklagte sich hinsichtlich der Datenverarbeitung auf Art. 6 Abs. 1 S. 1 f) DS-GVO berufen kann. Namensrechtliche Ansprüche sind ebenfalls nicht gegeben.

Verlag Dr. Otto Schmidt vom 19.01.2021 11:48
Quelle: Dr. Karolin Nelles LL.M., Kanzlei Schindhelm Frankfurt a.M.

zurück zur vorherigen Seite