LG Düsseldorf v. 13.1.2021 - 12 O 240/20 (nicht rechtskräftig)

Kein urheberrechtlicher Unterlassungsanspruch gegen konkurrierende Lichtshow

Ein Anbieter urheberrechtlich geschützter Lichtshows hat keinen Anspruch auf Unterlassung einer konkurrierenden Lichtshow, weil diese eine zulässige freie Benutzung im Sinne des Urheberrechts darstellt.

Der Sachverhalt:
Anlässlich der 70-Jahre-NRW-Feier 2016 führte die Klägerin, eine gemeinnützige Stiftung, die zum Andenken der unter dem Kurfürsten Carl Theodor gepflegten Düsseldorfer Illuminations-Tradition dem urbanen Raum durch Licht eine höhere Lebensqualität geben möchte, eine Lichtinstallation auf der Kuppel des Rheinturms auf. Hierbei wurden insgesamt 56 Xenon – Gasentladungslampen auf einer Höhe von 195 Metern angebracht, welche einzeln gesteuert werden konnten. 

Die Beklagte führte ihrerseits am 07.10.2020 eine Lichtshow am Rheinturm auf, bei der auf den Schaft es Turmes großflächig eine Farbfläche projiziert wurde und von der Kuppel aus 25 Lichtstrahlen erzeugt wurden. 

Die Klägerin wehrte sich gegen diese Lichtshow zunächst erfolgreich. Das LG Düsseldorf untersagte der Beklagten mit einstweiligem Verfügungsbeschluss vom 09.10.2020 die weitere Durchführung einer Lichtshow, bei der auf der Kuppel des Rheinturms mehrere Lichtkegel ringförmig aufgefächert und über einen synchronen Bündelstrahl zusammenführt werden.

Die Gründe:
Das LG Düsseldorf hat diesen Beschluss nun in der Hauptsache aufgehoben. Nach Ansicht des Landgerichts ist die Lichtshow der Beklagten eine zulässige freie Benutzung. Der Klägerin steht gegen die Beklagten damit weder aus dem Urheberrecht noch aus dem Markenrecht ein Unterlassungsanspruch zu.

Zwar genießt die Lichtinstallation der Klägerin als ein Werk der bildenden Künste i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG urheberrechtlichen Schutz, da die Installation eine hinreichende Individualität im Sinne einer künstlerischen Gestaltungshöhe aufweist. Das weithin sichtbare Werk der Klägerin ist bestimmt von weißen Strahlen, die in einer rhythmischen Abfolge im Bereich von 180 Grad praktisch alle nur denkbaren Bewegungsabläufe ermöglichten und daher mit einer Choreografie vergleichbar sind. 

Allerdings handelt es sich bei der angegriffenen Lichtinstallation der Beklagten um ein gemeinfreies Werk i.S.d. § 24 UrhG. Bei dieser Lichtshow wird auf den Schaft des Rheinturmes eine Farbfläche projiziert, wodurch – anders als bei dem Lichtwerk der Klägerin - die Architektur des Turmes bedeutend verändert wird. Dadurch sind nicht die abgehenden Lichtstrahlen, sondern die individuell gestaltete Fläche auf dem Turm der „Eyecatcher“ des Werkes.

Mangels Benutzung der von der Klägerin für ihre Lichtshow registrierten Marke durch die Beklagte kommt ein Anspruch aus dem Markenrecht ebenfalls nicht in Betracht.

Verlag Dr. Otto Schmidt vom 19.01.2021 12:07
Quelle: Leonard van Olfen u. Dr. Karolin Nelles LL.M., Kanzlei Schindhelm Osnabrück und Frankfurt a.M.

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