Aktuell in der AfP

Inhalt und Grenzen der neuen Auskunftspflicht nach § 32d Abs. 1 UrhG für Presseverlage (Soppe/Fuchs, AfP 2021, 487)

Am 7.6.2021 ist § 32d Abs. 1 Satz 1 UrhG n.F. in Kraft getreten, der eine anlasslose jährliche Auskunftspflicht für die Vertragspartner von Urhebern vorsieht. Für Presseverlage, die mit zahlreichen Urhebern zusammenarbeiten, die eine Vielzahl von Werken schaffen, bedeutet die Neuregelung eine große Herausforderung. Deshalb ist zu untersuchen, was der Inhalt der Auskunftspflicht ist, wo ihre Grenzen verlaufen und wann Auskunft zu erteilen ist.

I. Vom Auskunftsanspruch des Urhebers  zur Auskunftspflicht des Verwerters
II. Auskunftspflicht und Ausnahmen nach § 32d UrhG

1. Pflicht zur unaufgeforderten Auskunft gem.  § 32d Abs. 1 UrhG
a) Voraussetzung: entgeltliche Einräumung eines  (urheberrechtlichen) Nutzungsrechts
b) Rechtsfolge: Pflicht zur Auskunftserteilung
aa) Auskunftserteilung
bb) Auskunft durch Vertragspartner gegenüber  Urheber
(1) Vertragspartner
(2) Urheber
(a) Grundsätzliche Geltung auch für angestellte  Urheber?
(b) Ausnahmen von der Geltung auch für angestellte Urheber
cc) Jährliche Auskunft
dd) Umfang der Werknutzung
ee) Hieraus gezogene Erträge und Vorteile
ff) Informationsgrundlage
gg) Erstmalige Auskunftserteilung
hh) Nur für die Zeit der Werknutzung
2. Ausnahmetatbestände gem. § 32d Abs. 2 UrhG
a) Nachrangiger Beitrag gem. Nr. 1
aa) Fehlende Definition der Nachrangigkeit
bb) Wenig prägender Beitrag
(1) „Nicht zum typischen Inhalt gehörend“
(2) Sonstige Konstellationen
(a) Urheberrechtliche Gesamtbetrachtung
(b) Ökonomische Gesamtbetrachtung
(3) Zwischenergebnis und Schlussfolgerungen
cc) Rückausnahme: Auskunft für Vertragsanpassung nach § 32a UrhG
b) Unverhältnismäßigkeit der Auskunftserteilung aus anderen Gründen nach Nr. 2
aa) Fehlende Definition der Unverhältnismäßigkeit
bb) Gesetzliches Fallbeispiel: Unverhältnismäßiger Auskunftsaufwand
cc) Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und  Auskunftserteilung
(1) Geeignetheit der Auskunft
(2) Erforderlichkeit der Auskunft
(3) Angemessenheit der Auskunft
dd) Sonstige Fälle von Unverhältnismäßigkeit
c) Sonstige Ausnahmen
3. Abweichungen aufgrund gemeinsamer  Vergütungsregeln oder Tarifverträgen gem.  § 32d Abs. 3 UrhG
III. Übergangsrecht
IV. Zusammenfassung


I. Vom Auskunftsanspruch des Urhebers zur Auskunftspflicht des Verwerters

1
Während § 32d Abs. 1 UrhG in der früheren, seit dem 1.3.2017 geltenden Fassung  lediglich einen vom Urheber im Einzelfall gegenüber dem Verwerter geltend zu machenden Anspruch auf Auskunft über bestimmte Einzelheiten der Werknutzung vorsah, gilt nach § 32d UrhG in seiner ab dem 7.6.2021 wirksamen Fassung nunmehr eine Pflicht zur unaufgeforderten jährlichen Auskunftserteilung. Diese Neuerung wurde, ebenso wie die Neufassung von § 32e sowie der neu eingeführte § 36d, durch das Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes v. 31.5.2021 eingeführt.  Die Änderungen gehen größtenteils zurück auf den mit der Überschrift „Transparenzpflicht“ versehenen Art. 19 DSM-Richtlinie.  Im Ausgangspunkt ist klar, dass die Auskunft künftig nicht (wie bislang) nur nach vorheriger Aufforderung zu erteilen ist, sondern eine Unterrichtungspflicht  gegenüber allen vom Auskunftsanspruch erfassten Vertragspartnern besteht. Das kann einen immensen Verwaltungsaufwand nach sich ziehen, wenn eine Vielzahl von Werken zahlreicher Urheber verwertet wird. Exemplarisch hierfür ist der Bereich der Presseverlage, auf dem der Schwerpunkt dieses Beitrags liegen soll.

II. Auskunftspflicht und Ausnahmen nach § 32d UrhG
2
§ 32d UrhG enthält für den Vertragspartner des Urhebers eine Reihe von Auskunftspflichten, die gem. Abs. 1 unaufgefordert und gem. Abs. 1a nur auf Verlangen des Urhebers zu erfüllen sind. Die nachfolgende Untersuchung soll sich auf die Pflicht zur unaufgeforderten Auskunftserteilung nach Abs. 1 beschränken, da diese im Zentrum der Neuregelung steht und auf Verwerterseite den größten Aufwand mit sich bringen wird.

1. Pflicht zur unaufgeforderten Auskunft gem. § 32d Abs. 1 UrhG
3
§ 32d Abs. 1 UrhG enthält eine Pflicht des Vertragspartners zur zumindest jährlichen Auskunftserteilung über den Umfang der Werknutzung und die hieraus gezogenen Erträge und Vorteile.

a) Voraussetzung: entgeltliche Einräumung eines (urheberrechtlichen) Nutzungsrechts
4
Voraussetzung dieses Anspruchs ist nach dem Wortlaut des § 32d Abs. 1 Satz 1 UrhG die entgeltliche Einräumung eines Nutzungsrechts. Dabei muss es sich um ein urheberrechtliches Nutzungsrecht i.S.d. § 31 Abs. 1 Satz 1 UrhG handeln.  Das bedeutet, dass der Rechteeinräumung jeweils ein urheberrechtlich schutzfähiges Werk i.S.d. § 2 UrhG zugrunde liegen muss.

5
Von vornherein ausgeschlossen von der Auskunftspflicht sind damit alle Tätigkeiten, bei denen keine urheberrechtlich geschützten Werke geschaffen werden. Im journalistisch-redaktionellen Bereich  wird dies etwa der Fall sein bei ...
 



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 17.01.2022 15:07
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

zurück zur vorherigen Seite