OLG Frankfurt a.M. v. 14.3.2023 - 11 U 20/22

Kein Verstoß gegen Buchpreisbindung durch eBay-Rabattaktion

Die Verkaufsplattform eBay unterfällt selbst nicht den Vorgaben des Buchpreisbindungsgesetzes. Ihre einmalige Adventsrabattaktion, bei der u.a. beim Kauf von Büchern die Letztabnehmer lediglich 90% des Kaufpreises zahlen mussten, während eBay 10% an den Buchhändler entrichtete, führte auch nicht zu einem Verstoß der Buchhändler gegen das BuchPrG.

Der Sachverhalt:
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung wegen Verstoßes gegen die Buchpreisbindung in Anspruch. Satzungsgemäße Aufgabe des Klägers ist die Sicherung der Preisbindung u.a. von Büchern. Nach dem Buchpreisbindungsgesetz (BuchPrG) dürfen Buchhändler gewerbs- oder geschäftsmäßig Bücher an Letztabnehmer in Deutschland nur zu den von den Verlagen festgelegten (gebundenen) Ladenpreisen verkaufen.

Die Beklagte betreibt den Internet-Marktplatz eBay. Nach Abschluss des Kaufvertrags können Zahlungsoptionen gewählt werden. Dazu zählt u.a. die Möglichkeit, Gutscheine einzulösen. Die Beklagte bot ihren Kunden im Dezember 2019 für einige Stunden einen Adventsrabatt von 10% an. Dieser wurde neben vielen anderen Produkten wie Spielzeug, Uhren, DVDs auch beim Verkauf von Büchern gewährt. Käufer, die beim Buchkauf den Adventsrabatt einlösten, schlossen einen Kaufvertrag mit den Buchhändlern über den vollen Preis. Nach Eingabe des Gutscheincodes zahlten sie lediglich 90% des Kaufpreises, die restlichen 10% zahlte die Beklagte an die Verkäufer.

Das LG wies die Klage ab. Die Berufung des Klägers hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann die Zulassung der Revision zum BGH begehrt werden.

Die Gründe:
Dem Kläger steht unter keinem Gesichtspunkt ein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte zu.

Die Beklagte unterfällt nicht unmittelbar den Vorgaben des BuchPrG, da sie selbst nicht gewerbsmäßig Bücher an Letztabnehmer verkauft. Die Kaufverträge werden unmittelbar zwischen den auf ihrer Plattform präsenten Buchhändlern und den Käufern geschlossen. Da die Buchhändler nicht gegen das BuchPrG verstoßen, kommt auch keine mittelbare Täterschaft der Beklagten in Betracht. Die Buchhändler erhalten den vollen gebundenen Ladenpreis. Ohne Erfolg vertritt der Kläger die Ansicht, die von den Buchhändlern an die Beklagte zu zahlenden Provision stehe im preisbindungsrechtlichen Zusammenhang mit dem Rabatt. Die Provision fällt vielmehr grundsätzlich an und dient dem Ausgleich allgemeiner Vermittlungsleistungen. Die Rabattaktion ist davon unabhängig; die Buchhändler waren in die Aktion auch nicht eingebunden.

Die Rabattaktion führt auch weder zur Umgehung des BuchPrG noch ist eine entsprechende Anwendung der Vorschriften vorzunehmen. Soweit durch die Rabattaktion einmalig und nur für wenige Stunden in den Preiswettbewerb eingegriffen worden ist, ist nicht von einer ernsthaften Bedrohung der durch das Gesetz geschützten Vielfalt an Buchhändlern durch kleine und mittlere Anbieter auszugehen.

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 15.03.2023 11:34
Quelle: OLG Frankfurt a.M. PM Nr. 15 vom 14.3.2023

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