OVG Berlin-Brandenburg v. 25.5.2023 - 3 B 43/21

rbb musste Wahlergebnis der Tierschutzpartei bei Landtagswahl separat nennen

Die Landesrundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg (rbb) durfte das von der Tierschutzpartei bei der letzten Landtagswahl Brandenburg erzielte Ergebnis (2,6 % der Zweitstimmen) in verschiedenen Fernsehsendungen nicht mit dem Wahlergebnis von drei weiteren - deutlich unter einem Prozent liegenden - Parteien unter der Rubrik "Andere" zusammenfassen. Dies ergibt sich aus dem in Art. 21 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG verbürgten Recht der Parteien auf Gleichbehandlung.

Der Sachverhalt:
In dem vorliegenden Verfahren wendet sich die Partei Mensch, Umwelt, Tierschutz (Tierschutzpartei) gegen die Landesrundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg (rbb). Der rbb hatte das von der Tierschutzpartei bei der letzten Landtagswahl Brandenburg erzielte Ergebnis (2,6 % der Zweitstimmen) in den Fernsehsendungen "Brandenburg-Wahl: Die Entscheidung", "Brandenburg aktuell" und "rbb24" mit dem Wahlergebnis von drei weiteren - deutlich unter einem Prozent liegenden - Parteien unter der Rubrik "Andere" zusammengefasst.

Der rbb begründete die zusammenfassende Darstellung der Wahlergebnisse mit der verfassungsrechtlich geschützten Rundfunkfreiheit und der ihm deshalb zustehenden redaktionellen Gestaltungsfreiheit. Dem ohnehin nur für die Vorwahlberichterstattung geltenden parteienrechtlichen Prinzip der sog. abgestuften Chancengleichheit, wonach die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten konkurrierende Parteien im Rahmen eines redaktionellen Gesamtkonzepts entsprechend ihrer Bedeutung berücksichtigen müssten, sei hier Genüge getan.

Das OVG gab dem Antrag statt. Die Revision zum BVerwG wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

Die Gründe:
Der Anspruch der Tierschutzpartei ergibt sich vorliegend aus dem in Art. 21 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG verbürgten Recht der Parteien auf Gleichbehandlung. Es besteht ein legitimes Interesse an der Nennung des nicht unbeachtlichen Wahlergebnisses, die Umsetzung der Forderung kann ohne großen Aufwand geleistet werden und der Eingriff in die redaktionelle Gestaltungsfreiheit ist gering.

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 31.05.2023 15:51
Quelle: OVG Berlin-Brandenburg PM Nr. 13 vom 26.5.2023

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