Aktuell in der AfP

Pressefreiheit und Datenschutzrecht - Die Gewährleistung des Medienprivilegs nach Inkrafttreten der DSGVO (Weberling/Bergann, AfP 2018, 205)

Das neben der DSGVO am 25.5.2018 in Kraft tretende neue BDSG enthält im Gegensatz zu § 41 Abs. 1 BDSG a.F. keine medienspezifischen Regelungen mehr. Dagegen haben die Bundesländer zwischenzeitlich medienspezifische Regelungen im RStV sowie in den Landespressegesetzen getroffen bzw. auf den Weg gebracht. Sie werden im vorliegenden Beitrag dargestellt.

I. Ausgangssituation

II. Rechtslage vor Inkrafttreten der DSGVO

III. Medienspezifische Regelungen der DSGVO

IV. Medienspezifische Regelungen in Deutschland seit Inkrafttreten der DSGVO

1. Rundfunk und Telemedien

2. Presse

a) PresseG BW

b) Gesetzentwürfe zum PresseG NRW,  LMG Rheinland-Pfalz, SMG Saarland

c) Gesetzentwürfe zum HPresseG und  PresseG Sachsen

V. Zusammenfassung und Folgerungen für die Praxis


I. Ausgangssituation
Seit dem 25.5.2018 gilt die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Sie gilt in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union unmittelbar. Das ebenfalls am 25.5.2018 in Kraft getretene neue Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) regelt in Deutschland die den nationalen Gesetzgebern im Rahmen der Grundsätze der DSGVO von der DSGVO eingeräumten Spielräume. Nach Art. 85 Abs. 1 DSGVO sind die Mitgliedstaaten der EU verpflichtet, den Datenschutz mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, einschließlich der Verarbeitung zu journalistischen Zwecken, in Einklang zu bringen. Mangels Zuständigkeit des Bundes enthält das BDSG im Gegensatz zu § 41 Abs. 1 BDSG a.F. keine medienspezifischen Regelungen mehr. Dagegen haben die Länder zwischenzeitlich medienspezifische Regelungen im RStV sowie in den Landespressegesetzen getroffen bzw. auf den Weg gebracht.[1] Im Anschluss an die Neuregelung der DSGVO werden die Einzelheiten dieser landesspezifischen Regelungen, welche das Grundrecht der Pressefreiheit mit dem Datenschutz als Folge des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung in Einklang bringen, im Vergleich mit der bisherigen Rechtslage und daraus zu ziehenden Folgerungen für die redaktionelle Arbeit dargestellt.

II. Rechtslage vor Inkrafttreten der DSGVO
Vor Inkrafttreten der DSGVO galt das in § 41 Abs. 1 BDSG a.F. (für die Presse) normierte Medienprivileg, das die „Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten von Unternehmen und Hilfsunternehmen der Presse ausschließlich zu eigenen journalistisch-redaktionellen oder literarischen Zwecken“ regelte. Der Bundesgesetzgeber erfüllte in § 41 Abs. 1 BDSG a.F. seine Rahmengesetzgebungskompetenz im Hinblick auf die Presse und überließ den Landesgesetzgebern einen großen Gestaltungsspielraum bei der Ausgestaltung des Medienprivilegs in den Landespressegesetzen.

Aufgrund des Medienprivilegs waren die datenschutzrechtlichen Regelungen des BDSG a.F. nur eingeschränkt anwendbar. Es galten nur die §§ 5, 9, 38 a, 7 BDSG a.F.[2] und insofern die Vorschriften zum Datengeheimnis, zur Gewährleistung der technischen und organisatorischen Maßnahmen, Verhaltensregelungen zur Förderung der Durchführung datenschutzrechtlicher Regelungen sowie Bestimmungen zum Schadensersatz. Außerdem sah das BDSG a.F. einen Redaktionsdatenschutzbeauftragten vor, der in der Presseredaktion die Einhaltung des Datenschutzrechts der betroffenen Personen unter Abwägung mit der Pressefreiheit beobachtet und kontrolliert. Für die Position des Datenschutzbeauftragten in der Redaktion eignete sich aufgrund seiner presserechtlichen Verantwortung als oberster Tendenzträger insb. der Chefredakteur des Presseunternehmens.

Die Regelungen über die Datenschutzkontrolle waren auf die Presse nach dem BDSG a.F. nicht anwendbar. Der journalistisch-redaktionelle Bereich der Presse konnte frei von staatlicher oder aufsichtsbehördlicher Kontrolle ausgeübt werden. Die Redaktionen der Presse waren ...

Verlag Dr. Otto Schmidt vom 13.07.2018 15:27
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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