Aktuell in der AfP

Zur Geltung der allgemeinen Strafgesetze für Straftatbestände der Landespressegesetze und zum Deliktscharakter der Pflichtverletzung des verantwortlichen Redakteurs (Schumann, AfP 2019, 19)

Am Beispiel des § 21 LPG NRW beschäftigt sich der Beitrag unter I. mit der Frage, ob der in Abs. 1 enthaltene Verweis auf die allgemeinen Strafgesetze eine Funktion hat. Unter II. wird vornehmlich erörtert, ob die h.M. zutrifft, nach der die Pflichtverletzung des verantwortlichen Redakteurs ein Gefährdungsdelikt und die Verbreitung des Druckwerks mit straftatbestandsmäßigem Inhalt eine objektive Bedingung der Strafbarkeit ist.

I. Bedeutung des § 21 Abs. 1 LPG NRW

1. Keine Geltung des Allgemeinen Teils des StGB und des OWiG ohne § 21 Abs. 1 LPG NRW?

2. Geltung des Allgemeinen Teils des StGB und des OWiG aufgrund Art. 1 Abs. 2 Satz 1 EGStGB und § 2 OWiG

3. Ergebnis

II. Zum Deliktscharakter der strafbaren Pflichtverletzung des verantwortlichen Redakteurs

1. § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LPG NRW als Unterlassungsdelikt?

2. § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 als Gefährdungsdelikt mit objektiver Bedingung der Strafbarkeit?

3. § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LPG NRW als vorsätzlich und leichtfertig begehbares Erfolgsdelikt

4. Ergebnis



I. Bedeutung des § 21 Abs. 1 LPG NRW
1
Nach dem Vorbild des § 20 Abs. 1 des Reichspressegesetzes von 1874 (RPG) erklärt § 21 Abs. 1 Landespressegesetz NRW (LPG NRW), dass die Verantwortlichkeit für Straftaten, die mittels eines Druckwerks begangen werden, sich nach den allgemeinen Strafgesetzen, also insb. nach dem StGB, bestimmt. Nach h.M. sind unter den „mittels eines Druckwerks“ begangenen Straftaten die sog. Presseinhaltsdelikte zu verstehen, bei denen durch die Verbreitung von Druckwerken ein außerhalb der Pressegesetze normierter Straftatbestand verwirklicht wird, der für einen in den Druckwerken enthaltenen Inhalt ein generelles Verbreitungsverbot begründet. Für diese Fälle, in denen Straftatbestände wie z. B. §§ 130 Abs. 2, 131 Abs. 1 Nr. 1a, 185 ff. StGB als Presseinhaltsdelikte verwirklicht werden, ist es allerdings allgemeine Ansicht, dass die „allgemeinen Strafgesetze“ ohnehin gelten, Abs. 1 also überflüssig ist und rein deklaratorische Bedeutung hat. Davon gehen auch die Pressegesetze von Bremen, Niedersachsen und Sachsen-Anhalt aus, die keinen dem Abs. 1 entsprechenden ausdrücklichen Verweis enthalten, aber die Strafbarkeit des verantwortlichen Redakteurs und des Verlegers wegen Pflichtverletzung ebenso wie § 21 Abs. 2 für subsidiär gegenüber der als Täter oder Teilnehmer nach den „allgemeinen Strafgesetzen“ erklären.

1. Keine Geltung des Allgemeinen Teils des StGB und des OWiG ohne § 21 Abs. 1 LPG NRW?
2
Erforderlich ist die Bestimmung des Abs. 1 nach einer in der Literatur vertretenen Ansicht jedoch, um den Allgemeinen Teil des StGB und die entsprechenden Bestimmungen des OWiG auf die in den Landespressegesetzen enthaltenen Straftatbestände und Ordnungswidrigkeiten anwendbar zu machen. Hierfür wird angeführt, dass sämtliche Regelungen der Landespressegesetze, also auch die Straf- und Bußgeldtatbestände sowie die Vorschriften über die Verjährung i.S.d. verfassungsrechtlichen Zuweisung von Gesetzgebungskompetenzen als Presserecht und nicht als Strafrecht anzusehen seien. Sie fielen daher nicht in den in Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG genannten Bereich der konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes, sondern – mangels sonstiger Bundeszuständigkeit – in die ausschließliche Zuständigkeit der Länder. Folglich könnten Art. 1 Abs. 2 Satz 1 EGStGB und § 2 OWiG, da sie auf dem Kompetenztitel des Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG des Bundes beruhten, die Geltung des Allgemeinen Teils des StGB und der allgemeinen Bestimmungen des OWiG für die Straf- und Bußgeldtatbestände der Landespressegesetze nicht anordnen. Möglich sei dies allein den Landesgesetzgebern durch die in § 21 Abs. 1 und anderen Pressegesetzen getroffene Bestimmung.

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Übersehen wird dabei jedoch, dass die in § 21 Abs. 1 LPG NRW enthaltene Erklärung sich auf die außerhalb der Pressegesetze stehenden allgemeinen Strafgesetze bezieht und – so die amtliche Begründung – lediglich klarstellt, dass diese auch gelten, wenn sie als Presseinhaltsdelikte verwirklicht werden. Welche Auslegungsmethode es ermöglichen soll, ihr hinsichtlich der in den Pressegesetzen enthaltenen Tatbestände die konstitutive Funktion zuzuschreiben, den Allgemeinen Teil des StGB in Kraft zu setzen, ist nicht ersichtlich.

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Lässt man diesen grundsätzlichen Einwand außer Betracht, so wäre die Konsequenz der hier dargestellten Ansicht zunächst, dass in den Ländern, in deren Pressegesetzen eine dem § 21 Abs. 1 LPG NRW entsprechende Anordnung fehlt, z.B. Anstiftung und Beihilfe zu einer Tat des verantwortlichen Redakteurs gem. Abs. 2 Satz. 1 Nr. 1 mangels einschlägiger landesrechtlicher Bestimmungen nicht strafbar wäre, Geldstrafen mangels näherer Bestimmungen nicht verhängt werden könnten und es ...
 


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 19.03.2019 11:11
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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