Aktuell in der AfP

Urhebervertragsrecht vor der dritten Reform (Ory, AfP 2019, 287)

Das Urhebervertragsrecht ist ein wesentlicher Bestandteil der Urheberrichtslinie vom April des Jahres. Während das Konzept der angemessenen Vergütung des deutschen Rechts richtlinienkonform ist, sind in anderen Bereichen Anpassungen des UrhG notwendig. Dies betrifft die Transparenzverpflichtungen der Verwerter, Instrumente der alternativen Streitbeilegung und die kollektive Durchsetzung individueller Ansprüche von Kreativen.

I. Ausgangssituation

II. Spielraum des mitgliedsstaatlichen Gesetzgebers

III. Regelungsbereiche

1. Angemessene und verhältnismäßige Vergütung

2. Pauschale Vergütung

3. Transparenzpflicht (Auskunft)

4. Vertragsanpassungsmechanismus

5. Zwingende Anwendung

6. Alternative Streitbeilegung

7. Kollektivvereinbarungen

8. Verbandsklagerecht

9. Widerrufsrecht

IV. Zusammenfassung


I. Ausgangssituation
1 Die Richtlinie über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt (DSM-UrhR-RL) v. 17.4.2019 ist bis zum 7.6.2021 in nationales Recht umzusetzen, wofür in Deutschland eine Änderung des UrhG notwendig sein wird. Die Richtlinie war auf europäischer Ebene umstritten. Die wesentlichen „Stakeholder“ haben ihre Positionen holzschnittartig an die Entscheidungsträger gemailt, wo man im nationalen Gesetzgebungsverfahren zu derartigen Fragen in Verbändeanhörungen unter Einbeziehung der Wissenschaft auch bei umstrittenen Vorhaben noch eine Fachdiskussion führt. Auf europäischer Ebene ging es nur noch um Uploadfilter und das Leistungsschutzrecht. „Artikel 13“ wurde das Potential zugeschrieben, die Demokratie und das Internet „wie wir es kennen“ abzuschaffen.

2 Dass die Richtlinie auch andere wesentliche Regelungen enthält, ging unter. Das Urhebervertragsrecht gehört dazu. Eine offene Debatte darüber wurde nicht geführt, auch wenn die Materie in den vorangegangenen Gesetzgebungsvorhaben in Deutschland gegensätzliche Grundüberzeugungen der Verwerter als auch der Kreativen berührte. Auf europäischer Ebene haben Verbände von Verwertern und diejenigen der Kreativen zuletzt gemeinsam für den Text geworben. Die nun anstehende dritte Runde der Gestaltung des Urhebervertargsrechts in Deutschland ist daher in ihrem Kern nicht mehr streitig, es geht um Details der Umsetzung.

II. Spielraum des mitgliedsstaatlichen Gesetzgebers
3 Wie immer stellt sich die Frage, ob der mitgliedsstaatliche Gesetzgeber sich eng an die europäischen Vorgabe hält oder ob er bei dieser Gelegenheit eigene Vorstellungen verwirklichen will. Gerade im Urheberrecht ist damit die Frage aufgeworfen, inwieweit es sich um eine vollständige Harmonisierung handelt und welchen Spielraum der Gesetzgeber im jeweiligen Mitgliedstaat überhaupt noch hat.

4 Diese Frage wurde beim Urheberrecht zuletzt von der Großen Kammer des EuGH anhand von Streichkäse mit Crème fraîche und Kräutern beantwortet. Ein Produzent hatte einem anderen vorgeworfen, sein Produkt schmecke exakt gleich und die eigene Geschmackskreation sei ein Werk i.S.d. nationalen Rechts und daher geschützt. Das Gericht bezog sich auf Art. 5 InfoSoc-RL, der für die Ermittlung des Sinns und ...


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 18.09.2019 14:52
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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